Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt zur Schadensbemessung bei nichtbeseitigten Baumängeln
[nectar_dropcap color=“#e93f22″]D [/nectar_dropcap]as OLG Frankfurt hat es als zulässig erachtet, dass der dortige Kläger seinen Schaden anhand der Vergütungsanteile, die auf die mangelhafte Leistung des Beklagten entfallen sind, beziffert hat. Das OLG Frankfurt nimmt hier selbst Schätzungen hinsichtlich des Schadens vor, indem es nämlich von den Vergütungsbestandteilen ausgehend entsprechende Abschläge macht und auch das Material miteinbezieht, sofern es nicht völlig wertlos ist.
Eine Entscheidung des OLG Düsseldorf bestätigt erneut, dass im Verhältnis Bauträger: Bauunternehmer der Bauträger Umsatzsteuerschuldner ist, also die Bruttovergütung an den Bauunternehmer bezahlen muss (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2017, Az.: 23 U 23/16)