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BGH äußert sich erneut zu den Anforderungen an ein schlüssiges Sanierungskonzept

[nectar_dropcap color=“#e93f22″]D [/nectar_dropcap]er Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 14.06.2018 – IX ZR 22/15) hat in einer aktuellen Entscheidung seine Rechtsprechung aus dem Jahre 2016 (BGH, Urteil vom 12.05.2016 – IX ZR 65/14) zu den Anforderungen an ein schlüssiges Sanierungskonzept bestätigt. Ein Sanierungsplan müsse, um zu einer Verneinung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Insolvenzschuldners zu führen, zwar nicht bestimmten formalen Erfordernissen entsprechen, wie sie das Institut für Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. in dem IDW Standard S6 (IDW S6) oder das Institut für die Standardisierung von Unternehmenssanierungen (ISU) als Mindestanforderungen an Sanierungskonzepte aufgestellt haben. Um die Vermutung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO zu widerlegen, sei jedoch Voraussetzung auf Schuldnerseite, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorgelegen habe, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden sei und die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg gerechtfertigt habe.

Die bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung räume seinen Benachteiligungsvorsatz dagegen nicht aus. Sowohl für die Frage der Erkennbarkeit der Ausgangslage als auch für die Prognose der Durchführbarkeit sei auf die Beurteilung eines unvoreingenommenen branchenkundigen Fachmanns abzustellen, dem die vorgeschriebenen oder üblichen Buchhaltungsunterlagen zeitnah vorlägen. Erforderlich seien eine Analyse der Verluste und der Möglichkeit derer künftiger Vermeidung, eine Beurteilung der Erfolgsaussichten und der Rentabilität des Unternehmens in der Zukunft, um Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung der (drohenden) Insolvenzreife. Bei einem Sanierungsvergleich müssten zumindest die Art und Höhe der Verbindlichkeiten, die Art und Zahl der Gläubiger und die zur Sanierung erforderliche Quote des Erlasses der Forderungen festgestellt werden. Da eine Zustimmung aller Gläubiger regelmäßig nicht zu erreichen sei, müsse eine Zustimmungsquote nach Schuldenstand festgelegt werden, ggf. für unterschiedliche Arten von Gläubigergruppen sowie die Behandlung nichtverzichtender Gläubiger. Gegebenenfalls seien Art und Höhe einzuwerbenden frischen Kapitals darzustellen sowie die Chance, dieses tatsächlich zu gewinnen.