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Interessante Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 31.07.2018, Az.: 28 U 3161/16

[nectar_dropcap color=“#e93f22″]D [/nectar_dropcap]as Oberlandesgericht weist darauf hin, dass ein Fachunternehmer, der Leistungen auf seinem Fachgebiet erbringt und der Auffassung ist, dass für die Erbringung dieser Leistungen eine Planung erforderlich sei, den Auftraggeber auf diese Notwendigkeit hinweisen muss. Unterbleibt ein solcher Hinweis, kann er sich nicht auf ein wesentliches Mitverschulden des Auftraggebers berufen. Im konkreten Fall hatte das Oberlandesgericht bei einem Anspruch des Auftraggebers auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung den Einwand des Unternehmers, dass ihm eine Wohnungseigentümergemeinschaft keine geeignete Planung zur Verfügung gestellt habe, im Wesentlichen nicht durchgreifen lassen. Das Gericht mindert den Kostenvorschussanteil um den quotalen Haftungsanteil des Auftraggebers entsprechend § 254 BGB. Der Wohnungseigentümergemeinschaft wurde ein Mithaftungsanteil von 10 % zugerechnet, weil sie vor Beginn von Instandsetzungsmaßnahmen keine Instandsetzungsplanung durchgeführt hat.

Wie sich das Oberlandesgericht entschieden hätte, wenn hier ein Privatmann Instandsetzungsarbeiten beauftragt hätte, ob man auch hier von diesem eine Instandsetzungsplanung verlangt hätte, muss offen bleiben. Allerdings hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer Entscheidung des Jahres 2015 bereits in ähnlichem Sinne entschieden (OLG Düsseldorf, IBR 2015 S. 131). Das Oberlandesgericht hatte festgestellt, dass der Umfang der Prüfungs- bzw. Bedenkenhinweispflicht von den Umständen des Einzelfalls abhänge, was man wohl dahingehend zu interpretieren hat, dass bei einem Privatmann eine weitaus höhere Hinweispflicht besteht als evtl. bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder bei einem mit Bausachen wenigstens am Rande vertrauten Unternehmer.

Eine weitere interessante Entscheidung stammt vom Oberlandesgericht Schleswig vom 31.05.2018, welches darauf hinweist, dass die Vollmacht eines WEG-Verwalters beschränkt ist. In der Regel bezieht sie sich nur auf lfd. Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung. Umfangreiche Sanierungsarbeiten fallen aber nicht unter lfd. Instandsetzung oder Instandhaltungsmaßnahmen und sind deshalb von der Vollmacht nicht gedeckt. Dementsprechend sollte man sich als Unternehmer, wenn man Zweifel hat, vom Wohnungseigentumsverwalter eine gesonderte Vollmacht für diese Arbeiten vorlegen lassen.