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Urlaubsabgeltung als rentenschädlicher Hinzuverdienst

[nectar_dropcap color=“#e93f22″]M [/nectar_dropcap]it Urteil vom 26.04.2018 (Az.: B 5 R 26/16 R) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass eine längere, durchgehende Arbeitsunfähigkeit allein genommen noch keine Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses bewirkt. Auf der anderen Seite kann eine nach Rentenbeginn gezahlte Urlaubsabgeltung jedoch als rentenschädlicher Hinzuverdienst gewertet werden.

Im zu entscheidenden Fall war der bei einer GmbH beschäftigte Kläger seit mehr als 1,5 Jahren arbeitsunfähig erkrankt. Durch Kündigung des Arbeitgebers endete das Arbeitsverhältnis dann im November 2010. Die beklagte Rentenversicherung bewilligte ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend zum 01.11.2009. Der (ehemalige) Arbeitgeber leistete im November und Dezember 2010 jeweils Einmalzahlungen (Urlaubsabgeltungen für die Jahre 2009 und 2010). Der Rentenversicherungsträger rechnete diese als Hinzuverdienst auf die Erwerbsminderungsrente des Klägers an und hob aufgrund dessen den Rentenbewilligungsbescheid teilweise auf. Die wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen festgestellte Überzahlung wurde zurückgefordert.

Das Sozialgericht hatte die Klage abgewiesen, das LSG hatte das Urteil des SG geändert und den Aufhebungsbescheid sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vollständig aufgehoben. Begründet wurde dies damit, dass die dem Kläger nach Rentenbeginn zugeflossenen Einmalzahlungen zwar Arbeitsentgelt i. S. von § 96a SGB VI seien, jedoch nicht Arbeitsentgelte „aus einer Beschäftigung“ und somit rentenunschädlich. Wegen der krankheitsbedingten dauernden Arbeitsunfähigkeit habe das Arbeitsverhältnis spätestens bei Rentenbeginn faktisch geruht und damit im leistungsrechtlichen Sinne sein Ende gefunden.

Der BSG hat die Revision des Rentenversicherungsträgers als begründet angesehen. Die Beschäftigung des Klägers habe unabhängig von dessen dauernder Arbeitsunfähigkeit während des Rentenbezuges bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung fortbestanden. Hieran ändere auch die durchgehende Arbeitsunfähigkeit nichts. Für den Fortbestand der Beschäftigung genüge das Fortbestehen der nicht suspendierten arbeitsvertraglichen Hauptpflichten, deshalb bestehe eine zeitliche-rechtliche Kongruenz der monatlichen Rentenansprüche und des erzielten Arbeitsentgeltes aus einer Beschäftigung. Mit der Einkommensanrechnung nach § 96a SGB VI a. F. solle eine übermäßige Begünstigung aus einer Erwerbstätigkeit, die neben dem Rentenbezug fortgeführt wird, verhindert werden, auch wenn hierdurch gerade die entfallene Fähigkeit, einer Erwerbstätigkeit in nennenswertem Umfang nachzugehen, kompensiert werden solle. Für die Berücksichtigung auch der Urlaubsabgeltung spreche die Entgeltersatzfunktion der Rente. Auch solle eine Übersicherung verhindert werden. Somit sei die Urlaubsabgeltung als Arbeitsentgelt i. S. von § 14 SGB IV zu werten. Die Rechtssache wurde an das LSG zurückverwiesen, damit dort geprüft wird, für welche konkreten Zeiträume und in welchem Umfang ggf. eine Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen bestanden hatte.

Die Gerichte haben jedoch im Einzelfall genau zu überprüfen, ob eine arbeits- oder tarifvertragliche Regelung bestehe, die ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung vorsieht. Gibt es hierfür keine Anhaltspunkte, ist grundsätzlich die Anrechnung von Einmalzahlungen aus fortbestehenden Beschäftigungen nach Rentenbeginn möglich.