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Durch Versorgungsausgleich erworbenes Renteneinkommen kann im Einzelfall nicht prägend sein für Bemessung des nachehelichen Unterhalts

[nectar_dropcap color=“#e93f22″]D [/nectar_dropcap]as OLG Hamm hat in einer Entscheidung vom 04.10.2018 entschieden, dass eine unterhaltsberechtigte Frührentnerin, die über den Versorgungsausgleich Anwartschaften von knapp 500,00 € erhalten hat, ihren Unterhaltsbedarf nicht unter Einrechnung dieser hinzuerworbenen Anwartschaften bestimmen kann, wenn der Pflichtige nach wie vor voll Erwerbstätig ist.

Das Gericht argumentiert damit, dass es sich bei diesen hinzuerworbenen Versorgungsanwartschaften um „neues Einkommen“ handelt, weil es zu den Ehezeiten nicht geflossen ist und dementsprechend auch nicht eheprägendes Einkommen sein kann. Es führe vielmehr zu einer künstlichen Erhöhung des ehelichen Bedarfs, was nicht geboten sei. Dies auch deshalb, weil der Pflichtige nach wie vor sein Erwerbseinkommen erzielt. Das Gericht hat also in die Bedarfsbemessung nur die ursprüngliche Rente der Berechtigten eingestellt und kommt damit zu einem deutlich niedrigeren nachehelichen Unterhaltsanspruch, weil von dem ermittelten Anspruch dann das neue, über den Versorgungsausgleich erlangte Renteneinkommen in voller Höhe abgezogen wird.