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Anrechnung der Wohnungsgewährung als Unterhaltsleistung

[nectar_dropcap color=“#e93f22″]D [/nectar_dropcap]as OLG Koblenz setzt sich mit der Frage auseinander, ob die aufgrund stillschweigender Abrede erfolgte kostenfreie Wohnungsgewährung des einen Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten als Unterhaltsleistung anzurechnen ist (Entscheidung vom 16.05.2018, Az.: 13 UF 99/18). Schließlich beschäftigt sich das OLG mit der Berechnung des Unterhalts. Das OLG stellt im Prinzip drei Berechnungsarten zur Debatte, kommt aber zu dem Ergebnis, dass der wohnungsgewährenden Ehefrau der fiktive Mietwert der Wohnung als Einkommen zuzurechnen ist, während beim Ehemann nur von dessen Einkommen auszugehen ist. Von dem erhöhten Unterhaltsanspruch wird dann der Wohnvorteil quasi als bereits bezahlter Unterhalt abgezogen. Das OLG weist darauf hin, dass die Vereinbarung, den geschuldeten Unterhalt in Natur zu erbringen, nicht zu einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs führen darf.

Der EuGH hat eine Entscheidung zum Haager Unterhaltsprotokoll Art. 4 Abs. 3 dahingehend getroffen, dass entgegen der allgemeinen Regeln nicht das Recht des Wohnsitzes der berechtigten Partei anzuwenden ist, wenn die berechtigte Partei am Wohnsitz des Antragsgegners, also des Verpflichteten, ihren Anspruch erhebt. Dann ist zunächst das örtliche Recht des Verpflichteten anzuwenden und nur wenn dies zu keinem Anspruch führt, subsidiär das Recht des Wohnsitzes der berechtigten Partei. Damit wird der berechtigten Partei quasi ein Wahlrecht eingeräumt, durch die Wahl des Gerichtsorts auch die Anwendung des entsprechenden Rechts herbeizuführen.

Für einen späteren Abänderungsantrag, der aber vom Verpflichteten eingeleitet wird, gilt damit aber nichts zwangsläufig das Recht des Staates, dessen Wohnsitzgericht der Verpflichtete angerufen hat, sondern hier gelten die allgemeinen Regeln des Haager Unterhaltsprotokolls und damit das Recht des Wohnsitzes des Berechtigten.