Skip to main content

Kindesanhörung in Sorgerechtsverfahren

[nectar_dropcap color=“#e93f22″]D [/nectar_dropcap]as OLG Saarbrücken hat mit einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 05.01.2018 nochmals einige Leitsätze zur Kindesanhörung in Sorgerechtsverfahren dargestellt. Das OLG Saarbrücken vertritt in Übereinstimmung mit einigen anderen Oberlandesgerichten die Auffassung, dass in einem Verfahren über elterliche Sorge Kinder ab einem Alter von drei Jahren grundsätzlich persönlich anzuhören sind, auch wenn damit kein Aufenthaltswechsel des Kindes verbunden ist. Von einer Anhörung dürfe auch nicht im Hinblick auf eine 1 ½ Jahre zuvor in einem Umgangsverfahren erfolgte Anhörung abgesehen werden. Eine zu Unrecht unterbliebene Kindesanhörung begründe einen schwerwiegenden Verfahrensfehler, der den Antrag auf Zurückweisung an das Erstgericht rechtfertige. Das Gericht begründet dies damit, dass die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes zu erforschen und für die Entscheidung von maßgeblicher Bedeutung sind. Weiterhin könne die Anhörung auch aus sonstigen Gründen angezeigt sein, insbesondere solle die Anhörung die persönlichen Beziehungen des Kindes zu beiden Elternteilen erkennbar werden lassen. Das Gericht begründet dies u. a. mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2010.

In diesem Zusammenhang ist auch die Entscheidung des BGH vom 12.07.2017, Az.: XII ZB 350/16 erwähnenswert, in der der BGH auch für Sorgerechtsverfahren ausführt, dass von der persönlichen Anhörung nur abgesehen werden kann, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Für das Beschwerdeverfahren müssen die gleichen Voraussetzungen gelten wie für das Verfahren I. Instanz. Treten neue Tatsachen hinzu, ist die Anhörung zu wiederholen.

Zusammenfassend könnte es also für das eine oder andere Kindschaftsverfahren von Bedeutung sein zu prüfen, ob hier eine Anhörung hätte stattfinden müssen, um damit ggf. in der Beschwerde jedenfalls einen Teilerfolg in Form der Zurückverweisung zu erzielen.

Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen – Versorgungsausgleich

Mit Beschluss vom 11.04.2018 (Az.: XII ZB 623/17) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch Anrechte, die durch die Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen erworben werden, grundsätzlich dem Versorgungsausgleich unterliegen. Die Tatsache, dass dieser Anrechnungserwerb unter Anwendung der besonderen Beitragsbemessung nach § 162 Nr. 2 SGB VI erfolge, rechtfertige für sich allein genommen keine Beschränkung des Versorgungsausgleiches gem. § 27 VersAusglG.

Im zu entscheidenden Fall wurde die Ehe der Parteien geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Ehefrau hatte überwiegend durch Tätigkeiten in einer Werkstatt für behinderte Menschen in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) erhebliche Entgeltpunkte erworben und darüber hinaus ein privates Anrecht mit einem ehezeitlichen Kapitalwert von ca. 2.000,00 €. Der Mann hingegen hatte weit geringere Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) erwirtschaftet.

Das Familiengericht hatte in I. Instanz den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit gem. § 27 VersAusglG ausgeschlossen, da die erwerbsunfähig erblindete und auf einen Rollstuhl angewiesene sowie an epileptischen Anfällen leidende Ehefrau auf Dauer voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein werde, weitere eigene Anwartschaften zu erwirtschaften. Auf Beschwerde des Ehemannes hatte das OLG die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte intern geteilt und nur den Ausgleich des privaten Anrechtes wegen Geringfügigkeit ausgeschlossen. Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Ehefrau.

Der BGH hat durch Beschluss nunmehr die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass das OLG zu Recht davon ausgegangen sei, dass auch die durch die Tätigkeit der Ehefrau in einer Werkstatt für behinderte Menschen erworbenen Anrechte grundsätzlich dem Versorgungsausgleich unterfallen, da auch sie durch Arbeit i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG geschaffen wurden. Zwar bemessen sich die für behinderte Menschen zu entrichtenden Rentenbeiträge gem. § 162 Nr. 2 SGB VII nicht nach dem auf der Arbeitsleistung beruhenden Entgelt, sondern nach einem fiktiven Mindestarbeitsentgelt in Höhe von 80 % der Bezugsgröße (zumindest dann, wenn – wie hier – kein höheres Arbeitsentgelt erreicht wird). Jedoch komme es nicht darauf an, ob die Beitrags- und spätere Rentenhöhe mit der Höhe des Arbeitsentgeltes korrespondiere, denn § 2 Abs. 2 VersAusglG verlange nicht ein beitragsfinanziertes Versorgungssystem, sondern nur einen Kausalitäts- und Zurechnungszusammenhang zwischen der Arbeitsleistung und dem Rentenanspruch. Selbst dann, wenn ein Rentenanrecht allein durch Arbeitgeberbeiträge oder aus Steuermitteln finanziert werden würde, bestünde eine Ausgleichspflicht, sofern nur das Teilhaberecht des Ehegatten auf seine Arbeit als Teil der gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten zurückzuführen sei.

Auch ein Ausschluss des Versorgungsausgleiches nach § 27 VersAusglG wegen grober Unbilligkeit komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Das OLG habe vorliegend die Einzelheiten des konkreten Falles geprüft und sei zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass durch die der Ehefrau gezahlte Erwerbsminderungsrente und die relativ geringe Kürzung ihrer Versorgungsanwartschaften kein unbilliges wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den beteiligten Eheleuten abgeleitet werden könne, zumal der Ehemann selbst nur sehr geringe Anwartschaften erworben hatte und aufgrund seiner Ausbildung und körperlichen Verfassung auch nicht damit zu rechnen sei, dass er selbst eine angemessene Altersabsicherung erwerben könne. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht daraus, dass die Ehefrau als behinderter Mensch in Anwendung des § 162 Nr. 2 SGB VII höhere Anwartschaften erworben hat als es einer Beitragsleistung bei nichtbehinderten Menschen entspräche. Ziel der Vorschrift in SGB VI sei es nicht, eine verbesserte Altersvorsorge behinderter Menschen gegenüber nichtbehinderten Menschen zu verfolgen, sondern es soll lediglich vorgebeugt werden, dass ein behinderter Mensch unter Zugrundelegung der tatsächlichen Arbeitsentgelte lediglich Bagatellrechte erwerben und ihm dadurch unangemessene Rentennachteile gegenüber erwerbstätigen nichtbehinderten Menschen entstehen können.

Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

Mit Beschluss vom 31.01.2018 (Aktenzeichen XII ZB 133/17) hat der Bundesgerichtshof ent-schieden, dass ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch grundsätzlich bereits vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung nach § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein kann. Er stellt hierbei klar, dass das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhaltes oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung das Umstandsmoment der Verwirkung jedoch nicht begründen könne.

Der Entscheidung zugrunde liegt ein Fall, bei dem die Beteiligten um rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit von Juli 2011 – August 2013 stritten. Der Antragsteller ist das im Juni 1993 geborene Kind des Antragsgegners. Er lebte während des streitgegenständlichen Unterhaltszeitraums bei seiner Mutter und befand sich in allgemeiner Schulausbildung. Im Juli 2011 forderte er den Antragsgegner zur Auskunftserteilung über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und zur Zahlung von Unterhalt auf. Der Gegner erteilte umgehend die Auskunft. Nach Auskunftserteilung der Mutter errechnete der Antragsgegner (Vater) bereits im Oktober 2011 eine auf ihn entfallende bestimmte Unterhaltsquote. Das Kind wurde aufgefordert, dies zu bestätigen, es reagierte jedoch nicht. Erstmals mit einem Schreiben aus dem Jahr 2013 bezifferte der Antragsteller (Kind) selbst seinen monatlichen Unterhaltsanspruch (um einiges höher, als vom Antragsgegner selbst berechnet). Der Antragsgegner wies deshalb diese Unterhaltsforderung zurück. Der Antragsteller begehrte dann mit Mahnbescheid vom Dezember 2014, welcher im Januar 2015 erlassen wurde, den höheren Unterhalt. Nach erfolgtem Widerspruch begründete das Kind im Januar 2016 seinen Anspruch. Durch das Amtsgericht wurde der Vater – antragsgemäß – zur Zahlung von monatlich 174,00 € verurteilt. Das Oberlandesgericht wies den Antrag dann aber ab. Mit der Rechtsbeschwerde beantragte das Kind die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. Dies hatte größtenteils Erfolg.

Der BGH führt hierzu aus: Eine Verwirkung komme zwar grundsätzlich in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht. Bei Unterhaltsrückständen spreche vieles dafür, an das sogenannte Zeitmoment der Verwirkung keine strengen Anforderungen zu stellen. Nach § 1613 Abs. 1 BGB könne Unterhalt für die Vergangenheit ohnehin nur ausnahmsweise gefordert werden. Es könne erwartet werden, dass sich der Unterhaltsberechtigte zeitnah um die Durchsetzung seines Anspruches bemüht (sonst kann der Pflichtige darauf vertrauen, dass nicht mehr gefordert wird). Das Zeitmoment könne deshalb auch dann verwirkt sein, wenn die Unterhaltsrückstände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als drei Jahre zurückliegen. Zum reinen Zeitmoment müssen jedoch auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen. Somit kann der Vertrauenstatbestand nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden. Zwar könnten die für die Verjährung geltenden Regelungen in § 207 BGB eine Verwirkung nicht von vornherein ausschließen., allerdings könne die Verwirkung auch während des Hemmungszeitraumes eintreten. Vorliegend fehle es an der Verwirklichung des Umstandsmomentes. Dies insbesondere deshalb, weil der Vater selbst zunächst nicht davon ausgegangen war, er müsse keinen Unterhalt bezahlen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts habe dennoch in geringem Umfang Bestand, da der Antrag tatsächlich teilweise abzuweisen war, weil das Amtsgericht den Unterhalt geringfügig zu hoch berechnet hatte.

Diese Entscheidung zeigt wieder deutlich, dass stets jeder Einzelfall zu prüfen ist und nicht pauschal nach bestimmten Zeitgrenzen Unterhaltsansprüche als verwirkt angesehen werden können.

BGH-Entscheidung bringt Klarheit über Bemessung des Quotenunterhalts bei  sehr günstigen Einkommensverhältnissen

In seiner Entscheidung vom 15.11.2017, XII ZB 503/16 bestätigt der BGH eine bislang wohl von den südlichen Oberlandesgerichten, insbesondere OLG München, vertretene Auffassung, dass bei Einkommen bis zum Doppelten des Einkommens der höchsten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle des Pflichtigen ein Quotenunterhalt geltend gemacht werden kann. Damit dürfte jedenfalls für den Bereich des OLG München feststehen, dass auch bei sehr guten Einkommensverhältnissen in der Regel der Quotenunterhalt heranzuziehen ist. Weiterhin bejaht der BGH einen Auskunftsanspruch auch dann, wenn eine Darlegung des Bedarfs nach der Quotenmethode in Betracht kommt. Die Aussage des Pflichtigen, er sei unbegrenzt leistungsfähig, lässt den Auskunftsanspruch nicht entfallen.

Der BGH stellt erneut fest, dass ein Auskunftsanspruch immer dann besteht, wenn die Auskunft Einfluss auf den Unterhalt haben kann. Die Behauptung der unbegrenzten Leistungsfähigkeit bedeute, dass der Schuldner darauf verzichte, den Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit zu erheben. Dieser Aspekt bezieht sich jedoch nur auf die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen, hat aber nichts mit dem Unterhaltsbedarf des Berechtigten zu tun. Da der Berechtigte seinen Bedarf darlegen muss, dieser sich in der Regel an den ehelichen Lebensverhältnissen orientiert, ist er auf die Auskunft angewiesen, weil die vorhandenen Familieneinkünfte den Bedarf prägen. Schließlich besagt das Urteil  auch, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn der Tatrichter davon ausgehe, dass bei einem Einkommen, welches das doppelte der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle nicht übersteigt, an einem vollständigen Verbrauch desselben ausgegangen werden kann.

Kosten einer Tagesmutter sind berufsbedingte Aufwendungen

Mit Beschluss vom 04.10.2017 hat der BGH (Az.: XII ZB 55/17) entschieden, dass dann, wenn die Betreuung eines Kindes durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteiles erforderlich ist, die Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes darstellen, sondern zur allgemeinen Betreuung gehören, die vom betreuenden Elternteil allein zu leisten ist. Dafür entfallende Betreuungskosten, können somit lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteiles Berücksichtigung finden.

Der Entscheidung zugrunde liegt ein Fall, in welchem die Beteiligten über einen Beitrag des Kindsvaters i. H. v. monatlich 150,00 € zu den Kosten einer von der Mutter beschäftigten Tagesmutter streiten. Die Kinder leben im Haushalt der Mutter. Die Ehe ist zwischenzeitlich rechtskräftig geschieden. Zunächst  schlossen die Ehegatten eine befristete Unterhaltsvereinbarung, in der der Kindsvater neben dem Kindesunterhalt sich zur Zahlung von Trennungs- bzw. nachehelichen Unterhalt verpflichtete. Bei der Berechnung dieses Unterhaltes wurden die Betreuungskosten für eine private Tagesmutter und die Kindergartenkosten beim Einkommen der Mutter als Abzugspositionen berücksichtigt. Die Mutter hatte dann ab August 2014 eine Tagesmutter zur Betreuung der im Haushalt lebenden Kinder eingestellt. Die Vergütung hierfür betrug monatlich 450,00 €. Zudem fielen monatlich rund 128,00 € Abgaben an die Minijobzentrale an. Da die Kindsmutter ab Januar 2015 eine deutlich besser bezahlte Arbeitsstelle fand, schlossen die zwischenzeitlich geschiedenen Ehegatten im Rahmen eines Zugewinnausgleichverfahrens einen Vergleich, in dem sie für die Zeit ab Januar 2015 wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichteten.

Das Amtsgericht hatte den Kindsvater neben einer Erhöhung des Barunterhaltes zur Zahlung von monatlich 75,00 € Mehrbedarf pro Kind verpflichtet. Gegen die Entscheidung bzgl. des Mehrbedarfes richtete sich die Beschwerde des Kindsvaters. Das OLG hatte die Entscheidung dann dahingehend abgeändert, dass diese Anträge der Kinder insgesamt abgewiesen wurden. Hiergegen richtete sich die zugelassene Rechtsbeschwerde.

Der BGH hat nunmehr die Entscheidung des OLG bestätigt. Die Kosten für die Tagesmutter sind nicht als Mehrbedarf zu werten und erhöhen somit den Unterhaltsbedarf der Kinder nicht. Zwar ergäbe sich aus dem gegenseitigen Unterhaltsverzicht der Eltern kein Verzicht auf höhere Unterhaltskosten bzgl. der Kinder. Die Betreuungskosten stellen vorliegend jedoch keinen Mehrbedarf der Kinder dar. Ein solcher wäre nur gegeben für Kosten in staatlichen Einrichtungen wie etwa Kindergarten, Schulen oder Horten.

Wenn allerdings Kosten anfallen, um dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, so veranlasst dieser betreuende Elternteil durch diese Fremdbetreuung die ihm regelmäßig obliegende Betreuungspflicht, sodass er deswegen auch die hierfür erforderlichen Kosten zu tragen hat. Die Kosten einer Fremdbetreuung können somit zwar bei der Bemessung eines Ehegattenunterhaltes einkommensmindernd berücksichtigt werden, nicht jedoch als Mehrbedarf beim Kindesunterhalt. Nur dann, wenn die Kosten eine besondere Förderung zu staatlichen Kindergärten, Kindertagesstätten oder Horten betreffen, liegt ein betreuungsbedingter Mehrbedarf vor. Wenn eine Tagesmutter – wie hier – Kinder im Haushalt eines Elternteiles stundenweise betreut, so sind diese Voraussetzungen nicht gegeben.

In der Praxis wird es hier sicherlich Probleme geben, da nicht ganz klar ist, wo die Grenze zwischen noch üblichen Betreuungsleistungen und darüber hinausgehenden Leistungen zu ziehen ist. Insbesondere bei der immer weiter verbreiteten Durchführung des Wechselmodells kann dies ebenfalls zu Schwierigkeiten führen.

Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB

Mit Beschluss vom 21.02.2017 hat das OLG Köln (Az.: 25 UF 149/16) entschieden, dass der Unterhaltsbedarf nach § 1615 l BGB ausschließlich an der Lebensstellung der Mutter vor der Geburt des Kindes und damit an das vor der Geburt erzielte Einkommen anzuknüpfen ist. Dies gilt auch bei weit überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen der berechtigten Kindsmutter. Auch hier sei der konkrete Bedarf nicht im Einzelnen darzulegen. Im zu entscheidenden Fall hätte die Kindsmutter ohne Geburt des Kindes ein monatliches Erwerbseinkommen i. H. v. ca. 6.000,00 € erzielt. Das Amtsgericht hatte in der Vorinstanz entschieden, dass es auf die entgangenen Einkünfte der Kindsmutter bei der Bemessung des Betreuungsunterhaltes ankomme. Das OLG Köln bestätigte, dass zur Ermittlung der Höhe des Betreuungsunterhaltes auf die nachhaltig gesicherte Lebensstellung der Kindsmutter abzustellen sei, somit darauf, welche Einkünfte die Mutter ohne die Geburt und Betreuung des Kindes hätte (so auch der BGH mit Beschluss vom 10.06.2015, Az.: XII ZB 251/14). Von diesem Anknüpfungspunkt sei jedoch zu unterscheiden die Darlegungsbedürftigkeit des Unterhaltsbedarfes. Diese Darlegung werde grundsätzlich von der betreuenden Mutter verlangt. Dies bedeute jedoch nicht, dass der konkrete Bedarf – wie beim Ehegattenunterhalt – darzulegen sei, sondern vielmehr sei darauf abzustellen, welches nachhaltige Erwerbseinkommen die Kindsmutter vor der Geburt erzielte und welche Vermögensverhältnisse gegeben seien. Zwar müsse nach §§ 1615 l Abs. 3, S. 1, 1602 II BGB der Unterhaltsberechtigte beim Betreuungsunterhalt den Stamm seines Vermögens verwerten. Dies gelte wegen der Verweisung auf § 1602 II BGB jedoch nur dann, soweit die Verwertung nicht unwirtschaftlich oder unbillig wäre.

Nach diesseitiger Auffassung ist diese Entscheidung durchaus kritisch zu sehen, da beim nachehelichen Unterhaltsanspruch nach § 1578 BGB und auch beim Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB man jeweils bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen eine substantiierte und konkrete Darlegung des Bedarfes vorzunehmen hat. Weshalb dies beim Mutterunterhalt nicht gelten soll, ist nicht nachvollziehbar. Dies führt im entschiedenen Fall dazu, dass trotz eigener guter finanzieller Verhältnisse die Kindsmutter einen Unterhaltsanspruch über mehrere 1.000,00 € monatlich hat, ohne nachweisen zu müssen, dass ein entsprechender Bedarf auch nur ansatzweise besteht.

Auskunft und Verjährung § 1379 BGB, Stichtag Endvermögen

In einer neueren Entscheidung vom 14.03.2017 hat das OLG Stuttgart zunächst dazu Stellung genommen, dass ein Auskunftsanspruch nach §§ 242; 1379 BGB im Hinblick auf illoyale Vermögensverminderungen im Zeitraum vor der Trennung nach wie vor besteht. Darüber hinaus hat das Gericht sich mit der Frage der Verjährung eines solchen Auskunftsanspruchs beschäftigt und hier nicht pauschal auf die regelmäßige Verjährungsfrist mit drei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung abgestellt, sondern bekräftigt, dass hier die Kenntnis von der Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruches zu den anspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zählt. Das Gericht hat demnach die Verjährung verneint, obwohl nach Rechtskraft der Scheidung die 3-Jahres-Frist abgelaufen war. Weiterhin hat der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen um die Verjährungsfrage zu prüfen sowie zur Zulässigkeit der Geltendmachung eines isolierten Auskunftsanspruchs trotz Verjährung des eigenen Zahlungsanspruchs. Die Rechtsbeschwerde wurde eingelegt.

OLG Düsseldorf Leitsatz:

Ein verfrüht gestellter Scheidungsantrag alleine ist kein hinreichender Grund den Stichtag für die Berechnung des Endvermögens zu verschieben, nur dann, wenn der verfrüht gestellte Scheidungsantrag eine eklatante nicht hinnehmbare Schlechterstellung des Ehepartners bezweckt, weil etwa ein außergewöhnlicher Vermögenszufluss zu erwarten ist, kommt eine Korrektur des Stichtags in Betracht.

Ausbildungsunterhalt in den sogenannten „Abitur-Lehre-Studium-Fällen“

In einer neueren Entscheidung hat der XII. Senat des BGH am 03.05.2017 (Az.: XII ZB 415/16) entschieden, dass die Leistung von Ausbildungsunterhalt für ein Studium des Kindes einem Elternteil dann unzumutbar sein kann, wenn das Kind bei Studienbeginn bereits das 25. Lebensjahr vollendet hatte und den Elternteil nach dem Abitur nicht über seine Ausbildungspläne informiert hatte. Denn dann konnte/musste der Elternteil nicht mehr damit rechnen noch auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch genommen zu werden.

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Tochter im Jahr 2004 das Abitur mit einem Notendurchschnitt von 2,3 erworben. Bereits zu die-sem Zeitpunkt wollte sie ein Medizinstudium aufnehmen und bewarb sich deshalb zum Wintersemester 2004/2005 und dann durchgängig bis zum Wintersemester 2010/2011 um einen Studienplatz. Nachdem hr kein solcher zugewiesen wurde, begann sie im Februar 2005 eine Lehre als anästhesietechnische Assistentin, die sie im Januar 2008 abschloss. Ab Februar 2008 arbeitete sie dann in diesem erlernten Beruf. Für das Wintersemester 2010/2011 erhielt sie schließlich einen Studienplatz und studiert seitdem Medizin. Das Amt hatte der Tochter dann BAföG-Leistungen bewilligt und verlangte vom Vater aus übergegangenem Recht nunmehr Ausbildungsunterhalt. Das Amtsgericht hatte den Antrag abgewiesen, das Oberlandesgericht hatte die hiergegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Der BGH hat dies nunmehr mit seiner Entscheidung bestätigt.

Grundsätzlich müssen bei sogenannten „Abitur-Lehre-Studium-Fällen“ die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sich sinnvoll ergänzen. Zumindest bei Beendigung der Lehre müsse der Studienentschluss gefasst sein. Im Übrigen gäbe es auch keine feste Altersgrenze für die Aufnahme und die Beendigung einer Ausbildung (insgesamt), ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfallen würde. Allerdings sei stets zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände den Eltern die Leistung von Ausbildungsunterhalt in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch zumutbar sei. Hier müsse geklärt werden, ob und inwieweit die Eltern damit rechnen müssen, dass ihr Kind weitere Ausbildungsstufen anstrebt. Da es zu den schützenswerten Belangen des Unterhaltspflichtigen gehört, sich in der eigenen Lebensplanung darauf einstellen zu können, wie lange eine Unterhaltslast dauern wird, wird eine Unterhaltspflicht umso weniger in Betracht kommen, je älter der Auszubildende bei Abschluss seiner praktischen Berufsausbildung (und dann bei Aufnahme des Studiums) ist. Auch wenn die Verpflichtung nach § 1610 Abs. 2 BGB als Teil der gesetzlichen Unterhaltspflicht keine Abstimmung des Ausbildungsplanes mit dem Unterhaltspflichtigen erfordere, könne es einer Zumut-barkeit entgegenstehen, wenn der Unterhaltspflichtige von dem Ausbildungsplan erst zu einem Zeitpunkt erfährt, zu dem er nicht mehr damit rechnen müsse, zu weiteren Ausbildungskosten herangezogen zu werden.

Entscheide sich somit ein Kind für einen zulassungsbeschränkten Studiengang und entstehen aufgrund der Abitur-Note Wartezeiten, so führt dies für sich genommen nicht zur Unangemessenheit der angestrebten Ausbildung.

Vorliegend bejahte der BGH einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausbildung und Beginn des Studiums, obwohl das Kind mehr als zweieinhalb Jahre im erlernten Beruf arbeitete und erst dann das Studium aufnahm. Dies wurde damit begründet, dass die Tochter sich durchgehend weiter für einen Medizin-Studienplatz beworben hatte. Sie sei mit der Berufstätigkeit (nach Ausbildungsende) nur ihrer Verpflichtung nachgekommen, in der Zeit zwischen Ende der Ausbildung und Beginn des Studiums selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Der BGH führt jedoch weiter aus, dass die Vorinstanzen zu Recht als entscheidend angesehenen hätten, dass der Kindsvater von seiner Tochter zu keinem Zeitpunkt über ihre Ausbildungspläne in Kenntnis gesetzt worden war. Da der Vater weder Informationen zum Schulabschluss noch zum angestrebten oder eingeschlagenen Ausbildungsgang der Tochter erhalten hatte und sich darüber hinaus selbst schriftlich wegen des Unterhaltes an seine Tochter gewandt hatte, als er ihren Schulabschluss vermutete (hierauf  jedoch  keine Reaktion erfolgte), sei ihm weder die Verletzung einer eigenen Nachfrage-Obliegenheit vorzuwerfen, noch sei ihm der Informationsmangel anzulasten. Im Zusammenhang mit dem Lebensalter der Tochter führe dies in vorliegendem Fall dazu, dass sein Vertrauen darauf, keinen Ausbildungsunterhalt mehr leisten zu müssen, als rechtlich schützenswert anzusehen sei.

Es ist davon auszugehen, dass künftig auch in den Fällen, in denen das Kind selbst erst nach Studienaufnahme einen Elternteil zum Unterhalt auffordert, ohne diesen zuvor über den geplanten Ausbildungsweg informiert zu haben, ein Unterhaltsanspruch scheitern dürfte.

Isolierter Kindergeldausgleich beim Wechselmodell

Mit Beschluss vom 20.04.2016 (Az.: XII ZB 45/15) hat der Bundesgerichtshof zu der Frage Stellung genommen, wie das Kindergeld zwischen den Eltern aufzuteilen ist, wenn ein sog. strenges Wechselmodell (nahezu hälftige Aufteilung der Betreuung) praktiziert wird.

Lt. Entscheidungsgründen ist das Kindergeld zunächst je hälftig auf den Barunterhalt und den Betreuungsunterhalt aufzuteilen (wegen der Gleichwertigkeit beider Unterhaltsvarianten).

Danach soll gem. § 1606 Abs. 3 S. 1 der jeweils von den Eltern zu tragende Barunterhaltsanteil ermittelt werden (wie auch die anteilige Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber einem volljährigen Kind). Demnach werden die unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen beider Eltern addiert und aus dem Gesamteinkommen wird ein fiktiver Gesamtunterhaltsanspruch des Kindes errechnet. Dieser ist dann um das auf den Barunterhalt entfallende (hälftige) Kindergeld zu kürzen. Der verbleibende Betrag ist dann von beiden Eltern anteilig nach ihren jeweiligen Einkommensanteilen zu tragen. Im Ergebnis führt dies dazu, dass der Barunterhaltsanteil des Kindergeldes über den Unterhalt zwischen den Eltern in dem Verhältnis aufgeteilt wird, wie sie auch Barunterhalt schulden. Ist demnach ein Elternteil nicht in der Lage, Barunterhalt zu leisten, so kommt der hierauf entfallende (hälftige) Anteil des Kindergeldes allein dem anderen Elternteil zugute.

Erst danach ist dann die Frage zu entscheiden, wie der auf den Betreuungsunterhalt entfallende Kindergeldanteil zwischen den Eltern zu verteilen ist. Wenn ein sog. strenges Wechselmodell praktiziert wird, bedeutet dies, dass beide Elternteile das Kind in nahezu gleichem Umfang betreuen. In einem solchen Fall ist der auf den Betreuungsunterhalt entfallende hälftige Anteil des Kindergeldes auch tatsächlich hälftig zwischen den Eltern aufzuteilen.

Diese Lösung erscheint tatsächlich auch sachgerecht, wenn man berücksichtigt, dass die Hälfte des Kindergeldes eben auf den Betreuungsunterhalt entfällt.

Das OLG Koblenz trifft eine Entscheidung zur Miteigentumsvermutung zwischen Ehegatten bei Haushaltsgegenständen im Rahmen von § 1361a BGB

Im vorliegenden Fall konnte der die Herausgabe begehrende Ehemann beweisen, dass er Alleineigentümer eines angeschafften Kraftfahrzeuges geworden war. Die die Herausgabe verweigernde Frau wurde nicht nur zur Herausgabe, sondern auch zum Ersatz von Nutzungsentschädigung verurteilt. Das OLG stellt klar, dass die Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB nicht greift. Der Beweis eines Eigentumserwerbs kraft Schenkung gelang der Ehefrau nicht. Auch die Begründung, sie benutze das Fahrzeug, um zum Arbeitsplatz zu gelangen, überzeugte das OLG nicht, zumal sie ausreichend Einkommen erzielte, um ggf. die Anschaffung eines PKWs finanzieren zu können. Das OLG hat in Anwendung von § 1361a Abs. 1 bzw. §§ 1353, 280, 286 BGB dann auch zur Nutzungsentschädigung verurteilt und zwar ab dem berechtigten Herausgabeverlangen des Ehemannes. Der Ehemann hatte 29,00 €/Tag und damit einen Satz unterhalb der Schwacke-Liste verlangt. Das OLG hat es nicht für notwendig erachtet, die Höhe dieses Nutzungsentschädigungssatzes zu überprüfen. Es ist ohne Weiteres von der Berechtigung ausgegangen. Das OLG sieht dabei § 1361a Abs. 1 BGB offensichtlich als Anspruchsgrundlage und spezieller die Norm gegenüber § 985 BGB an (OLG Koblenz, Beschluss vom 15.06.2016, Az.: 13 UF 158/16).

Kindeswohl als vorrangiger Maßstab auch bei der negativen Kindeswohlprüfung nach § 1626a Abs. 2 S. 1 BGB

Mit Beschluss vom 15.06.2016 (Az.: XII ZB 419/15) hat der BGH entschieden, dass auch bei der negativen Kindeswohlprüfung nach § 1626a Abs. 2 S. 1 BGB das Kindeswohl der vorrangige Maßstab für die Entscheidung sei. Hierfür seien die Grundsätze anzuwenden, die auch für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB gelten.

Demnach müssen ebenso wie bei § 1671 BGB auch im Rahmen des § 1626a BGB alle für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände im Rahmen einer einzelfallbezogenen und umfassenden Betrachtung gegeneinander abgewogen werden. Zwar seien die Voraussetzungen in § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB positiv und die in § 1626a Abs. 2 S. 1 BGB negativ formuliert, dies führe jedoch zu keinen materiell-rechtlichen Unterschieden. Der Bewertungsmaßstab sei vielmehr identisch. In beiden Fällen sind wichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls z.B. die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens. Jeder einzelne Aspekt müsse gesondert betrachtet werden.

Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setze zumindest ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, da es andernfalls zu erheblichen Belastungen des Kindes kommen könnte.

Weiter führt der BGH aus, dass dann, wenn sich nach umfangreicher Sachaufklärung nicht feststellen lässt, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht, die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern gemeinsam auszusprechen ist.

Der BGH betont erneut, dass grundsätzlich auch das betroffene Kind anzuhören sei, auch wenn dieses unter 14 Jahre alt ist. Hierbei seien die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie das Alter und der Entwicklungsstand sowie die sonstigen Fähigkeiten des Kindes. Es sei jedoch Aufgabe des Gerichtes, die persönlichen Beziehungen des Kindes zu den Eltern erkennen zu können. Möglicherweise ergäben sich aus dem Verhalten des Kindes Rückschlüsse auf dessen Wünsche oder Bindungen. Nur ausnahmsweise solle eine Anhörung des Kindes unterbleiben, wenn dies eine zu große Belastung für das Kind darstellen würde.

Mit dieser Entscheidung stellt der BGH nunmehr klar, dass sowohl bei der negativen Kindeswohlprüfung nach § 1626a Abs. 2 S. 1 BGB als auch bei der Überprüfung hinsichtlich der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB die gleichen Grundsätze gelten.

Berücksichtigung des Betreuungsunterhaltes nach § 1615 l BGB beim Elternunterhalt

Mit Beschluss vom 09.03.2016 (Az.: XII ZB 693/14) hat der BGH entschieden, dass bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Elternunterhalt auch ein vom Unterhaltspflichtigen geschuldeter Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB vorab vom Einkommen abzuziehen ist. Eine solche Unterhaltsverpflichtung sei gem. § 1609 Nr. 2 BGB eine vorrangige sonstige Verpflichtung i. S. d. § 1603 Abs. 1 BGB.

Ein in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebender Unterhaltspflichtiger könne sich jedoch nicht auf den Familienselbstbehalt – wie bei einem verheirateten Pflichtigen – berufen.

Der nach § 1615 l BGB geschuldete Bedarf des Unterhaltsberechtigten richte sich allein nach seiner eigenen Lebensstellung gem. § 1610 BGB. Somit bleibe die Höhe des Betreuungsunterhaltes von einem daneben geltend gemachten Elternunterhaltsanspruch unberührt. Der Betreuungsunterhalt könne somit als „sonstige Verpflichtung“ i. S. des § 1603 Abs. 1 BGB vorab vom Einkommen des Pflichtigen abgezogen werden.

In der Entscheidung hat der BGH auch dargelegt, dass ein elternbezogener Grund für die Verlängerung des Betreuungsunterhaltes nach § 1615 l BGB auch darin liegen kann, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil persönlich betreut und deshalb voll oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Eine solche Regelung ist dem Pflichtigen – auch bei nicht-ehelicher Lebensgemeinschaft – im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten Eltern nach Treu und Glauben nur dann verwehrt, wenn sie rechtsmissbräuchlich erscheine. Hieran sind jedoch relativ hohe Hürden geknüpft.

Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass die Vorschriften der §§ 1600 d BGB und 1598 a BGB ausreichenden Schutz und ausreichend Möglichkeit zur Feststellung einer etwaigen Vaterschaft bzw. zur Absicherung der eigenen Abstammung gewährleisten

In einer ausführlich begründeten Entscheidung vom 19.04.2016, in der sich das Bundesverfassungsgericht auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auseinandersetzt, stellt das Gericht klar, dass die Vorschrift des § 1600 d BGB, die dem Kind innerhalb der bestehenden Rechte die Klärung der Vaterschaft ermöglicht, ausreichend Schutz bietet. Darüber hinaus gewähre § 1598 a BGB in den dort genannten Konstellationen den Beteiligten wiederum die Möglichkeit, isoliert ohne statusrechtliche Folgen die Abstammung klären zu lassen. Den Anspruch auf völlig isolierte Abstammungsklärung quasi eines jeden Betroffenen gegenüber x-beliebigen Dritten lehnt das Bundesverfassungsgericht mit ausführlicher Begründung und unter Abwägung der jeweils betroffenen Grundrechte ab, sodass es auch für die Zukunft dabei bleibt, dass es keinen x-beliebigen Vaterschaftsfeststellungsanspruch gibt (s. Bundesverfassungsgericht, 19.04.2016, 1 BvR 3309/13).

Verjährung des Rückforderungsanspruches bei Schwiegerelternzu-wendungen

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 16.12.2015 (Az.: XII ZB 516/14) zur Problematik Stellung genommen, wann der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern im Falle einer Schwiegerelternschenkung nach Scheitern der Ehe gegenüber dem Schwiegerkind wegen Störung der Geschäftsgrundlage verjährt.

Grundsätzlich gelte die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB, außer es handle sich um einen Anspruch auf Vertragsanpassung nach einer Grundstücksschenkung. Für diesen gelte die Verjährungsfrist des § 196 BGB (10-Jahres-Frist).

Der 12. Senat stellte darüber hinaus nochmals klar, wann die Verjährungsfrist beginnt.

Da das Scheitern der Ehe regelmäßig spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrages zum Ausdruck komme, liege die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis der Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes bereits zu diesem Zeitpunkt vor, wenn sie von der Zustellung des Scheidungsantrages Kenntnis hatten oder ohne Fahrlässigkeit hätten Kenntnis haben müssen.

Zu berücksichtigen ist, dass nur die Kenntnis der Schwiegereltern von den den Anspruch begründenden Umständen vorausgesetzt werde. Nicht erforderlich sei i. d. R. jedoch, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse ziehe.

Nur ausnahmsweise könne die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine „unsichere und zweifelhafte Rechtslage“ vorliege. Andernfalls sei die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruches zumutbar und zwar, sobald sie hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Dies führt dazu, dass die Verjährung bereits vor rechtskräftiger Scheidung der Ehe eintreten kann, wenn die Verfahrensdauer für die Scheidung sehr lange ist.

Die Schwiegereltern dürfen deshalb nicht abwarten, bis die Ehe rechtskräftig geschieden ist, sondern sollten vielmehr zumindest zeitnah nach Zustellung des Scheidungsantrages ihre Ansprüche gegenüber dem Schwiegerkind geltend machen. Andernfalls laufen sie Gefahr, des Anspruchs verlustig zu gehen (das Schwiegerkind kann die Einrede der Verjährung erheben).

Bundesverfassungsgericht bestätigt seine Rechtsprechung zum Prüfungsmaßstab bei Fremdunterbringung von Kindern (Az.: 1 BvR 2742/15 vom 20.01.2016)

Das Bundesverfassungsgericht hat erneut seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die Trennung eines Kindes von den Eltern gegen deren Willen den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht nach Art. 6 Abs. 3 GG darstelle. Eine Trennung könne nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Die einfachrechtliche Grundlage sei in den §§ 1666 Abs. 1, 1666 a und 1696 Abs. 2 BGB zu sehen. Dabei berechtige nicht jedes Versagen den Staat zu Eingriffe in das Elternrecht. Insbesondere gehöre es nicht zur Ausübung des Wächteramts des Staates, gegen den Willen der Eltern für die bestmöglichste Förderung der Fähigkeiten eines Kindes zu sorgen. Um die Trennung eines Kindes von den Eltern und ihre Aufrechterhaltung zu rechtfertigen, müsse das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind in der Familie in seinen körperlichen, geistigen und seelischem Wohl nachhaltig gefährdet werde. Für die Frage der Rückübertragung der elterlichen Sorge komme es darauf an, ob durch die Rückkehr der Kinder in den elterlichen Haushalt eine die Aufrechterhaltung der Trennung legitimierende nachhaltige Kindeswohlgefahr besteht. Prüfungsmaßstab hier ist § 1696 Abs. 2 BGB, der die Aufrechterhaltung der Fremdunterbringung nur gestattet, wenn weiterhin eine Gefahr für das Kindeswohl besteht.

Zusammengefasst bestätigt das Bundesverfassungsgericht seine bisherige Auffassung, dass Kinder keinen Anspruch auf „ideale Eltern“ haben. Weiterhin weist das Bundesverfassungsgericht erneut darauf hin, dass die Instanzgerichte ein großes Augenmerk auf die richtige Abfassung eines Beweisbeschlusses zu legen haben.

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2016

Ab 01.01.2016 erhöhen sich die Unterhaltsbeträge für Kinder erneut. Diese wurden zwar bereits zum 01.08.2015 etwas erhöht, nunmehr erfolgte jedoch eine weitere Erhöhung um einige Euro monatlich, was zum einen der Tatsache geschuldet ist, dass auch Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe bzw. nach SGB II erhöht wurden. Zum anderen wurde im Rahmen der Erhöhung der Tabellenbeträge zum 01.08.2015 nicht berücksichtigt, dass das Kindergeld rückwirkend zum 01.01.2015 erhöht wurde. Im Rahmen der erneuten Erhöhung des Kindergeldes zum 01.01.2016 wird dieser Punkt nunmehr berücksichtigt.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass auch der angemessene Gesamtunterhaltsbetrag eines Studierenden sich von 670,00 € auf 735,00 € monatlich erhöht (inkl. 300,00 € für Unterkunft und Nebenkosten anstatt bisher lediglich 280,00 €).

Beim notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt) des Unterhaltsverpflichteten wurde jedoch keine Erhöhung vorgenommen. Dieser beträgt nach wie vor monatlich 1.080,00 € (inkl. 380,00 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung). Ebenso verbleibt der angemessene Eigenbedarf bei 1.300,00 € monatlich (inkl. Warmmiete bis 480,00 €).

Erneute Auskunftserteilung des Unterhaltspflichtigen auch vor Ablauf von zwei Jahren möglich

Durch Beschluss vom 25.08.2015 (Az.: 16 WF 1133/15) hat das OLG München entschieden, dass dann, wenn der Unterhaltspflichtige aus Anlass der Geltendmachung von Trennungsunterhalt dem Unterhaltsberechtigten Auskunft i. S. d. § 1605 I BGB erteilt hat, die zeitliche Sperre von zwei Jahren nach § 1605 II BGB der erneuten Geltendmachung der Auskunft nach § 1580 S. 1, 2 BGB i. V. m. § 1605 I BGB (Auskunft zur Berechnung von Geschiedenenunterhalt) nicht entgegensteht.

Das OLG begründet seine Entscheidung damit, dass es sich bei Geschiedenenunterhalt und Trennungsunterhalt um zwei verschiedene Streitgegenstände handelt, die nicht identisch sind. Somit kann die Sperrfrist des § 1605 II BGB (für eine erneute Auskunft hinsichtlich Trennungsunterhalt) nicht automatisch auch für ein nachfolgendes (innerhalb von zwei Jahren) Auskunftsersuchen hinsichtlich Geschiedenenunterhalt angewendet werden.

Die Gerichte hätten jedoch zu prüfen, ob die frühere Auskunft so zeitnah erteilt wurde, dass dem Berechtigten bereits alle Umstände bekannt sind, um seinen Anspruch auch auf Geschiedenenunterhalt berechnen zu können. Eine genaue (zeitliche) Grenze legte das OLG hierbei nicht fest. Wenn jedoch die Erlangung der Auskunft nur wenige Monate zurückliegt, dürfte in jedem Falle davon auszugehen sein, dass dennoch nicht erneut Auskunft verlangt werden kann.

Kein Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit im Verfahren nach
§ 237 Abs. 1 FamFG

Durch Beschluss hat der 33. Zivilsenat des OLG München vom 05.12.2014 (Az.: 33 UF 1738/14) entschieden, dass ein Unterhaltspflichtiger nicht den Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit im Verfahren nach § 237 Abs. 1 FamFG erheben kann.

Nach § 237 FamFG ist ein Antrag, durch den ein Mann auf Zahlung von Mindestunterhalt für ein Kind in Anspruch genommen wird, ohne dass die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 BGB feststeht, nur zulässig, wenn das Kind minderjährig ist und bereits ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600 d BGB anhängig ist.

Im Abstammungsverfahren kommt es dann häufig vor, dass der (potenzielle) Vater nach Feststellung des Eltern-Kind-Verhältnisses gleichzeitig zur Zahlung monatlichen Kindesunterhaltes rückwirkend ab Geburt verpflichtet wird. In diesem Verfahren kann der Kindsvater sich dann nicht auf seine mangelnde Leistungsfähigkeit berufen. Solche Einwendungen bzw. Einreden können nur im sog. „Korrekturverfahren“ nach § 240 FamFG geltend gemacht werden. Dies bedeutet, dass eine Abänderung der ersten Entscheidung beantragt werden muss.

Dies führt grundsätzlich zu einer Mehrbelastung der Gerichte, da die Einwendung nicht im gleichen Verfahren erfolgen kann, in dem auch der Unterhalt festgesetzt wurde. Ob dies angesichts der Tatsache, dass Gerichte in der heutigen Zeit weitgehend überlastet sind, sinnvoll ist, ist fraglich. Die Entscheidung basiert jedoch auf der gesetzlichen Regelung des § 237 III S.3 FamFG.

Der BGH kehrt – jedenfalls teilweise – zu seiner alten Rechtsprechung hinsichtlich der Bewertung eines Nießbrauchs im Zugewinnausgleich zurück

Mit seiner Entscheidung vom 06.05.2015 (Az.: XII ZB 306/14) hält der BGH die noch im Urteil des Jahres 2007 vertretene Rechtsauffassung zur der Berechnung des gleitenden Vermögenserwerbs nicht mehr aufrecht. Im Ergebnis muss bei Vorliegen eines Nießbrauchs dieser weder im Anfangs- noch im Endvermögen berücksichtigt werden. Allerdings steht die Entscheidung unter einem für die Praxis maßgeblichen Vorbehalt, der sich daraus ergibt, dass dieser einfache Weg dann nicht zu beschreiten ist, wenn sich durch die Wertsteigerungen des Grundstücks während der Ehezeit nicht ein wertmäßiger Abbau des Nießbrauchsrechts (durch Ablauf der Lebenszeit und damit verbundenen Verringerung der Lebenserwartung) ergibt, sondern wenn trotz dieses an sich technischen Abbaus das Nießbrauchsrecht sich wertmäßig erhöht als Folge der Grundstückswertsteigerungen. In diesem Fall bleibt es dabei, dass der Nießbrauch sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen zu bewerten ist und der gleitende Vermögenserwerb gem. § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen des Grundstückseigentümers zuzurechnen ist.

Wie hilfreich die Entscheidung in der Praxis ist, wird sich zeigen. Es besteht jedenfalls die Vermutung, dass immer dann, wenn erhebliche Wertsteigerungen im Bereich des Grundstücks geeignet erscheinen, den negativen Wertverbrauch durch das Absinken des Wertes des Nießbrauchsrechts aufzuzehren, nach wie vor Gutachten beantragt werden (Fundstelle: FamRZ 2015, S. 1268).

Entzug von Anrechten im Versorgungsausgleich durch Ausübung des Kapitalwahlrechts

Der BGH hat mit Beschluss vom 01.04.2015 (Az.: XII ZB 701/13) entschieden, dass dann, wenn einer der Ehegatten ein von ihm zum Zwecke der Alterssicherung erworbenes Anrecht einer Lebensversicherung durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich entzieht und dieser Entzug nicht dadurch kompensiert werden kann, dass der andere Ehegatte über ein anderes Ausgleichssystem an dem Vermögenswert teilhat, dann in demselben Umfang der Ausgleich der von dem anderen Ehegatten erworbenen Anrechte beschränkt werden kann.

Grundsätzlich muss bei Lebensversicherungen unterschieden werden, ob bei diese beim Laufzeitende als Kapital ausgezahlt werden oder als Rentenzahlung. Im ersteren Fall würde das Guthaben aus der Lebensversicherung unter den Zugewinn fallen, im letzteren unter den Versorgungsausgleich. Wenn ein Ehegatte das Kapitalwahlrecht ausübt, nimmt diese Lebensversicherung nicht am Versorgungsausgleich teil. Dies kann zu ungerechten Ergebnissen führen, insbesondere dann, wenn es insgesamt (auch unter Berücksichtigung der Lebensversicherung) zu keinem Zugewinnausgleichsanspruch des anderen Ehegatten kommt. Denn dann nimmt er am „Erfolg“ der Lebensversicherung weder im Rahmen des Zugewinnausgleiches teil (weil kein Ausgleichsanspruch besteht), noch beim Versorgungsausgleich.

Hier ist dann § 27 VersAusglG zu berücksichtigen. Danach findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre.

Haben beide Ehegatten während der Ehe Anstrengungen für den Erwerb einer Altersversorgung unternommen, aus der sie ihren Lebensstandard im Alter bei fortbestehender Ehe gemeinsam bestritten hätten, sind die daraus erworbenen Anrechte bei Scheitern der Ehe nach dem Grundgedanken der gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten wechselseitig auszugleichen. Wenn nunmehr einer der Ehegatten ein von ihm zum Zwecke der Alterssicherung erworbenes Anrecht durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich entzieht, ohne dass eine Kompensation im Rahmen des Zugewinnausgleiches erkennbar ist, verschiebt sich die Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten. Deshalb entfällt in demselben Umfang die Grundlage dafür, in umgekehrter Richtung an Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass das dem Versorgungsausgleich entzogene Anrecht vom Ehegatten auch noch nach Ausübung des Kapitalwahlrechts – entsprechend der ursprünglichen Bestimmung – für die Altersvorsorge eingesetzt werden könnte. In einem solchen Fall, in dem bereits das Ziel der Halbteilung eine Beschränkung der schematischen Durchführung des Versorgungsausgleiches gebietet, ist es zusätzlich nicht erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte nicht ausreichend abgesichert ist und/oder der Pflichtige besonders stark auf das Behalten seiner Anrechte angewiesen ist, sondern die Beschränkung hat unabhängig hiervon ihre Berechtigung aufgrund des Grundgedankens der hälftigen Aufteilung der während der Ehe erworbenen „Altersvorsorge“.

Investitionen in die Immobilie der zukünftigen Schwiegereltern

In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung hat der BGH (XII ZR 46/13 vom 04.03.2015) Ansprüche eines Mannes abgelehnt, der in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit der Tochter und einem gemeinsamen Kind im Anwesen der Eltern der Lebensgefährtin gelebt hat. Zum Ausbau der Wohnung hatte er erhebliche Arbeitszeit und Geld für Material investiert, darüber hinaus von den Schwiegereltern aufgenommene Darlehensschulden, die ebenfalls dem Ausbau der Wohnung dienten, für die Zeit seines Wohnens mit monatlichen Annuitäten zurückbezahlt. Nach rund zweijähriger Nutzung hatte sich die nichteheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst und der Anspruchsteller war ausgezogen. Er macht nun seine Ansprüche geltend, die der BGH im Ergebnis alle ablehnt. Für die Investition in eine Wohnung, die den Eltern eines Partners der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gehört, nimmt der BGH ein Leihverhältnis an, welches erst durch den Auszug beider Parteien aus der Wohnung beendet wird, nämlich dann, wenn den Grundstückseigentümern der erhöhte Wert wirtschaftlich zugutekommt. Solange ein Lebenspartner in der Wohnung wohnen bleibt, ist das Leihverhältnis nicht beendet und damit entstehen keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung. Der junge Mann streitete also gegen die „künftigen Schwiegereltern“ mit seinen Ansprüchen. Der BGH nimmt auch keinen „Kooperationsvertrag“ an und grenzt damit diese Fallkonstellation von jener ab, wo die Schwiegereltern Geld und Zeit in das Anwesen des Schwiegerkindes investieren. Inwieweit dem ausgezogenen jungen Mann gegen die ehemalige Lebenspartnerin ein Nutzungsentschädigungsanspruch wegen seines aus dem Leihvertrag resultierenden Mitbenutzungsrechts zusteht, brauchte der BGH nicht zu entscheiden. Hierzu gibt es eine Entscheidung des OLG Hamm in FamRZ 2013, S. 2014 ff.

Kündigung einer Lebensversicherung vor Entscheidung über den Versorgungsausgleich

Das OLG Schleswig hat mit Beschluss vom 11.11.2014, Az.: 10 UF 61/14 entschieden, dass dann, wenn ein Ehegatte vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich seine private Rentenversicherung kündigt und sich das Guthaben auszahlen lässt, dieses nicht mehr dem Versorgungsausgleich unterliegt.

Erfolgt die Kündigung der Versicherung und die Auszahlung des Guthabens zur Behebung finanzieller Schwierigkeiten, stellt dies grundsätzlich keine illoyale Einwirkung auf das Versorgungsrecht dar. Dies gilt selbst dann, wenn die finanziellen Schwierigkeiten durch eine Verletzung der eigenen Erwerbsobliegenheit mitverursacht wurde. Handelt es sich jedoch um eine illoyale Vermögensverschiebung, so ist § 27 VersAusglG zu prüfen. Dieser besagt, dass ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht stattfindet, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nach dem Gesetz nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalles es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

Wenn also ein Ehegatte eine illegale Einwirkung auf das Versorgungsrecht ausübt und hierdurch möglicherweise der andere Ehegatte im Saldo höhere Versorgungsanrechte an ihn abgeben müsste, so kommt hier der Ausschluss bzw. die Begrenzung durchaus in Betracht.

Zu beachten ist hierbei, dass dies selbstverständlich nur dann zum Tragen kommt, wenn es sich um eine private Rentenversicherung handelt, da eine Kapitallebensversicherung von vornherein nicht dem Versorgungsausgleich unterliegt, sondern dem Zugewinnausgleich.

Die Reform des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern

Seit 19.05.2013 gilt das Gesetz zur Reform des Sorgerechts betreffend Kinder von nicht miteinander verheirateten Eltern (BGBl I, 795).

Grundsätzlich verbleibt es bei der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter gem. § 1626 a Abs. 3 BGB, wenn die Eltern keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben, nicht heiraten oder ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge nicht gemeinsam überträgt.

Durch die Neuregelung kann der Vater jedoch nunmehr auch gegen den Willen der Mutter die gemeinsame Sorge für das Kind erhalten, er ist nicht – wie bisher – auf die Zustimmung der Mutter angewiesen.
Gem. § 1626 a Abs. 2 BGB überträgt das Gericht dabei die gemeinsame Sorge, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Hierbei wird eine „negative Kindeswohlprüfung“ vorgenommen, d.h. dass die gemeinsame elterliche Sorge zwingend zu übertragen ist, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Es gilt dabei eine gesetzliche Vermutung, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, wenn der andere Elternteil keine Gründe vorträgt, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können.
Ob dies jedoch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes gem. Beschluss vom 21.07.2010, Az.: 1 BvR 420/09 entspricht, ist durchaus fraglich, da das Bundesverfassungsgericht damals eine am Kindeswohl zu orientierende konkrete Einzelfallprüfung gefordert hatte.

Nach wie vor ist jedoch erforderlich, dass zumindest eine „tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern“ besteht und dass beide Elternteile sich zumindest in gewissem Umfange auf ein einheitliches Vorgehen verständigen können.

Beschluss des BGH vom 07.11.2012, Az.: XII ZB 229/11 zur Bezifferung eines Unterhaltsanspruches

Mit vorliegendem Beschluss hat der BGH entschieden, dass dann, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch bereits beziffert hat, nachdem er zuvor vom Unterhaltspflichtigen Auskunft gem. §1613 Abs. 1 BGB begehrt hatte, er nicht rückwirkend einen höheren Unterhalt verlangen kann, wenn der Unterhaltspflichtige bei der erstmals erfolgten Bezifferung nicht mit einer Erhöhung rechnen musste.

Der BGH führt aus, dass § 1613 Abs. 1 S. 1 BGB es grundsätzlich nicht erlaube, einen nach dem ursprünglichen Auskunftsbegehrten bezifferten Unterhaltsanspruch nachträglich beitragsmäßig zu erhöhen. Zwar werde der Unterhaltspflichtige ab Zugang des Auskunftsbegehrens vom Gesetzgeber nicht mehr als „schutzwürdig“ angesehen, da er nun konkret damit rechnen müsse, auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden. Sobald der Unterhaltsberechtigte jedoch seinen Anspruch nach Erteilung der Auskunft beziffert hat, ohne sich zugleich vorzubehalten, den Anspruch ggf. im Hinblick auf noch nicht erfolgte Auskünfte zu erhöhen, muss der Unterhaltspflichtige nur mit der Inanspruchnahme in bezifferter Höhe rechnen. Andernfalls würde man dem Schuldner das Risiko unkalkulierbar anwachsender Rückstände aufbürden, vor welchem § 1613 BGB gerade schützen will, in dem der Unterhaltsgläubiger zwar berechtigt ist, für die Vergangenheit Unterhalt zu fordern, jedoch lediglich von dem Zeitpunkt an, zu welchem der Verpflichtete zur entsprechenden Auskunftserteilung aufgefordert wurde.

Es gilt deshalb zu beachten, dass Unterhaltsansprüche nicht lediglich auf einen bestimmten Betrag beziffert werden, sondern dem Unterhaltspflichtigen gleichzeitig mitgeteilt wird, dass er bei veränderter Sachlage bzw. bei sich aus einer Auskunft zusätzlich ergebenden Einkommensbeträgen auch mit einem höheren Unterhaltsbetrag rechnen muss.

Urteil des BGH vom 11.07.2012, Az.: XII ZR 72/10 zum Aufstockungsunterhalt

In vorliegendem Verfahren begehrte der geschiedene Ehemann den Wegfall seiner Verpflichtung zur Zahlung von Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 II BGB. Dieser Anspruch setzt voraus, dass der Unterhaltsberechtigte keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder zu finden vermag und nicht bereits aufgrund einer anderen gesetzlichen Vorschrift Anspruch auf Unterhalt hat. Ein zuvor teilzeitbeschäftigter Ehegatte muss sich deshalb grundsätzlich um eine Ausweitung seiner Tätigkeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber oder um eine vollschichtige Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber bemühen.

Nach Ansicht des BGH kann von ihm statt dessen auch verlangt werden, dass er zur Sicherung seines Unterhaltes eine weitere Teilzeitbeschäftigung aufnimmt, da auch die Übernahme von zwei Teilzeitbeschäftigungen grundsätzlich eine „angemessene Erwerbstätigkeit“ i. S. d. §§ 1573, 1574 BGB sein kann.

Weiter führt der Senat aus, dass die unterhaltsrechtliche Erwerbsobliegenheit des Verpflichteten (erst) mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet. Solange das Gesetz einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt vorsieht, dürfe der Unterhaltspflichtige diesen nicht mutwillig oder leichtfertig gefährden. Eine solche Mutwilligkeit sei jedoch dann nicht gegeben, wenn der Unterhaltspflichtige Altersteilzeit in Anspruch nimmt oder von Vorruhestandsregelungen Gebrauch macht, wenn der Bedarf des Unterhaltsberechtigten schon durch eigene Einkünfte und einen ggf. fortbestehenden Unterhaltsanspruch auf einem relativ hohen Niveau sichergestellt ist. Die Vereinbarung von Altersteilzeit kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn sich der Pflichtige dafür auf betriebliche, persönliche oder gesundheitliche Gründe berufen kann, die bei einer Gesamtabwägung aller Umstände auch gegenüber dem Unterhaltsberechtigten als angemessen erscheinen.

Ebenfalls in dieser Entscheidung hat der BGH nochmals bestätigt, dass der Unterhaltsschuldner, der eine Befristung des Unterhaltes erreichen will, die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für eine Befristung entsprechenden Tatsachen hat. Er muss deshalb auch nachweisen, dass dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile i. S. von § 1578 b BGB entstanden sind. Allerdings treffe den Unterhaltsberechtigten grundsätzlich eine sog. „sekundäre Darlegungslast“, die im Rahmen von § 1578 b BGB bedeutet, dass er die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen muss, welche konkreten ehebedingten Nahteile entstanden sind. Erst wenn hierzu der Unterhaltsberechtigte in genügendem Ausmaß vorträgt, müssen diese Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden.

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18.04.2012,
Az.: XII ZR 65/10

Gem. § 1570 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines oder mehrerer gemeinschaftlicher Kinder für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen, danach besteht grundsätzlich eine volle Erwerbsverpflichtung des die Kinder betreuenden Elternteils.

Gem. § 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB sind jedoch Ausnahmen möglich, wenn Gründe einer vollen Erwerbsverpflichtung entgegenstehen. Dies können u.a. „kindbezogene“ bzw, „besondere“ Gründe sein. Was hierunter fällt, ist in der Vergangenheit in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich bewertet worden.

Durch vorliegende Entscheidung hat der BGH nunmehr klargestellt, dass zu den „besonderen Gründen“ auch Bedürfnisse des Kindes in sportlicher, musischer oder ähnlicher Hinsicht zählen, wobei auch Fahrzeiten und ggf. persönliche Begleitung gehören, ebenso die Hausaufgabenbetreuung.

Diese Entscheidung des BGH kann durchaus als wegweisend bezeichnet werden, da er nun nicht mehr von einer grundsätzlichen Verpflichtung zur vollen Erwerbstätigkeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes ausgeht (sofern geeignete Betreuungseinrichtungen vorhanden sind), sondern vielmehr diese Erwerbsverpflichtung bei bestehendem weiteren Betreuungsbedarf (hierzu gehören neben den hauswirtschaftlichen Leistungen z.B. auch solche zur Förderung der geistigen und körperlichen Entwicklung der Kinder) einschränkt.

Es wird sich zeigen, ob diese Entscheidung die bisher sehr unterschiedliche Auslegung der dem § 1570 Abs. 1 und 2 BGB zugrunde liegenden Maßstäbe durch die Gerichte beseitigt.

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 07.Dezember 2011, Az. XII ZR 151/09

Der BGH hat unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 25.01.2011 (1 BvR 918/10) zur sogenannten „Dreiteilung“ seine Rechtsprechung hierzu nunmehr erneut geändert.

In den vergangenen Jahren wurden die weiteren Unterhaltsver-pflichtungen für einen zweiten oder dritten Ehegatten oder der Unterhaltsanspruch einer nichtehelichen Mutter bereits bei der Be-darfsermittlung (§ 1578 I 1 BGB) berücksichtigt, was bei Unter-haltspflichten gegenüber zwei geschiedenen bzw. getrennt lebenden Ehegatten zur Dreiteilung des zusammengerechneten Einkommens beim Bedarf führte.

Das BVerfG hat diese Rechtsprechung für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt.

Der BGH ist nunmehr mit obigen genannter Entscheidung zu seiner bereits vor einigen Jahren praktizierten Rechtsprechung zurückgekehrt.

Danach sind bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach §1578 I 1 BGB grundsätzlich allein die ehelichen Lebensverhältnisse maßgebend, die bis zur rechtskräftigen Ehescheidung eingetreten sind. Unterhaltspflichten gegenüber einem neuen Ehegatten sowie für nacheheliche Kinder und dadurch bedingter Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB sind deshalb nicht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs des geschiedenen Ehegatten nach § 1578 I 1 BGB zu berücksichtigen.

Somit wird jetzt im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB wieder der Grundsatz der Halbteilung für jeden unterhaltsberechtigten Ehegatten einzeln angewendet. Dies kann zu einem relativen Mangelfall führen.

Die Dreiteilung (des gesamten unterhaltsrelevanten Einkommens)kann allerdings dann im Rahmen einer Billigkeitsabwägung Anwendung finden, wenn geschiedener und neuer Ehegatte nach § 1609 BGB gleichrangig sind. (wobei der BGH auch andere Berechnungsmethoden und weitere individuelle Billigkeitserwägungen als möglich ansieht).

Durch diese Entscheidung wird die Berechnung des Ehegatten-unterhalts erneut komplizierter, da nun mehrere (unterschiedliche) Berechnungsmethoden auf verschiedenen Ebenen möglich sind und die Berücksichtigung von Einkommensminderungen und -erhöhungen nur beim Bedarf beim nachehelichen Unterhalt auch nur dann möglich sein soll, soweit dies auf die ehelichen Lebensverhältnisse zurückzuführen ist.

Bundesverfassungsgerichtsbeschluss vom 14.07.11,
Az.: 1 BvR 932/10

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass die Neufassung von § 1612 b BGB und die damit verbundene ausschließliche Berücksichtigung lediglich des Zahlbetrages des Kindesunterhalts bei der Ermittlung des Einkommens für nachrangig geschuldeten Unterhalt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.

Entscheidung EuGHMR zum Thema Umgangs- und Auskunftsrecht des leiblichen Vaters auch bei Fehlen einer sozial-familiären Beziehung

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hatte zwischen Mai 2002 und September 2003 eine Beziehung mit einer verheirateten Frau. Er behauptet, der Vater des im Jahr 2004 geborenen Sohns F. zu sein, dessen rechtlicher Vater der Ehemann der verheirateten Frau ist. Auch hat der Beschwerdeführer vorab schon die Vaterschaft anerkannt, die Mutter des Kindes und der Ehemann behaupten, der Sohn könne auch der des Ehemannes sein. Der Beschwerdeführer hatte bei deutschen Gerichten ein Umgangsrecht geltend gemacht und war in allen Instanzen zurückgewiesen worden. Die deutschen Gerichte hatten damit argumentiert, dass selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer sei der biologische Vater, er keinen Umgangsrechtsanspruch habe, da er nicht der rechtliche Vater sei und dementsprechend nicht zur umgangsberechtigten Personengruppe gehöre. Seine Vaterschaftsanerkennung sei nicht rechtskräftig, da die rechtliche Vaterschaft des Ehemannes fortbestehe. Das OLG Frankfurt hat dieses Urteil bestätigt, das Bundesverfassungsgericht hat eine dagegen gerichtete Beschwerde zur Entscheidung nicht angenommen. Ersteres argumentiert, dass der Beschwerdeführer zuvor im Rahmen einer gesonderten Anfechtungsklage sein Recht hätte geltend machen müssen.

Der EuGH führt nun in einem sicherlich als Einzelfallentscheidung zu betrachtenden Urteil aus, dass Art. 8 EMRK ein Umgangs- und Auskunftsrecht des leiblichen Vaters hinsichtlich seines rechtlich abweichend zugeordneten Kindes aufgrund eines auch künftigen Familienlebens zwischen ihnen, jedenfalls aber aufgrund seines Privatlebens, selbst wenn er noch keine sozialfamiliäre Beziehung zu seinem Kind aufbauen konnte, gewährleiste.

Angesichts der Realität des familiären Lebens im 21. Jahrhundert könne das Wohl von Kindern, die mit ihrem rechtlichen Vater zusammenlebten, aber einen anderen leiblichen Vater hätten, nicht sachgerecht durch eine allgemeine gesetzliche Vermutung bestimmt werden. Die Kindeswohlentsprechung des Umgangs- und Auskunftsrechts des leiblichen Vaters könne deshalb nicht generell mit der Begründung verneint werden, dass der bestehenden familiären Beziehung des Kindes zu seinen rechtlichen Eltern der Vorrang gegenüber der auf Abstammung beruhenden Vater-Beziehung zukomme.

Der Umgang- und Auskunftserteilung anstrebende mutmaßliche leibliche Vater kann nicht auf die Durchführung eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens verwiesen werden.

Der EuGH führt aus, dass die jeweiligen nationalen Gerichte, die mit allen Beteiligten in direktem Kontakt stehen, festzustellen haben, ob Kontakte zwischen einem biologischen Vater und seinem Kind in dessen Interesse liegen oder nicht, dabei seien alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und eine gerechte Abwägung der Rechte aller Beteiligten vorzunehmen.

Bundesverfassungsgericht erklärt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts nach der Dreiteilungsmethode für verfassungswidrig

Der Bundesgerichtshof (BGH) bezog erstmals mit Urteil vom 30.07.2008 (BGH Z 177, 356) den neuen Ehegatten in die Berechnung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten mit ein. So wurden die Einkünfte des unterhaltsberechtigen geschiedenen Ehegatten mit denen des Unterhaltspflichtigen sowie dessen neuen Ehegatten zusammengerechnet, um den Unterhaltsanspruch des Geschiedenen zu berechnen.

Das Bundesverfassungsgericht erklärt in seinem Beschluss vom 25.01.2011 u.a. diese Vorgehensweise des Bundesgerichtshofs für verfassungswidrig. Es führt aus, dass der Gesetzgeber als Maßstab zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs die ehelichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung der Unterhaltsberechnung des Geschiedenenunterhalts zugrunde legt. Die Rechtsprechung des BGH´s setze hier einen anderen Maßstab, nämlich den der auch nach der Ehe wandelbaren Verhältnisse, der sich mit dem Gesetz nicht vereinbaren lasse.

Zudem führte der BGH nach seiner Rechtsprechung in einem zweiten Schritt eine Kontrollberechnung dahingehend durch, dass der Geschiedenenunterhaltsanspruch durch das Zugrundelegen der ehelichen Lebensverhältnisse in jedem Fall gedeckelt sei. Dazu erklärt das Bundesverfassungsgericht, dass auch diese einseitige Belastung des geschiedenen Ehegatten zugunsten des Unterhaltspflichtigen und dessen neuem Ehegatten nicht mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar sei. Zudem widerspricht nach dem Bundesverfassungsgericht diese weitere Kontrollberechnung dem Ziel der Unterhaltsreform, das Unterhaltsrecht zu vereinfachen.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte deswegen, dass die angegriffene Entscheidung die Beschwerdeführerin in ihrer Handlungsfreiheit aus Art 2 Abs. 1GG i.V.m dem Rechtsstaatsprinzip verletze, da ihr Unterhaltsanspruch in einer vom Gesetz nicht gedeckten Weise verkürzt worden sei.

(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.1.2011, Az. – 1 BvR 918/10 – )

Zur Frage der Alltagssorge

In seinem Beschluss vom 07.06.2010 (Az.: 2 WF 117/10, FamRZ 2010, S.47) hält das Oberlandesgericht Frankfurt / Main die Gesetzeslage fest, dass auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge nach § 1687 BGB in Angelegenheiten des täglichen Lebens die Alleinentscheidungsbefugnis bei demjenigen Elternteil liegt, bei dem das Kind lebt.

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt / Main ist auch die Impfung gegen „Schweinegrippe“ eine Angelegenheit des täglichen Lebens, da es sich um eine Entscheidung im Rahmen der gewöhnlichen medizinischen Versorgung handelt.

Nur bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung müssen anstehende Entscheidungen in gegenseitigem Einvernehmen der getrennt lebenden Elternteile getroffen werden.

Zuwendungen von Schwiegereltern an Schwiegerkinder

Der BGH setzt in einer Entscheidung vom 21.07.2010 (Az.: XII ZR 180/09; FamRZ 2010, S. 1626) die mit Entscheidung vom 03.02.2010 begonnene Rechtsprechung über Rückgewähransprüche der Schwiegereltern gegenüber dem Schwiegerkind fort. Der BGH stellt die Zuwendung der Schwiegereltern sowohl ins Anfangs- als auch ins Endvermögen ein, jeweils gekürzt um den Rückforderungsanspruch. Der BGH weist darauf hin, dass mit dieser Handhabung regelmäßig der Zugewinnausgleichsanspruch des Ehegatten selbst nicht beeinflusst wird. Weiterhin erweitert der BGH die Anspruchsgrundlage über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hinaus auch auf Ansprüche wg. Zweckverfehlung und eine daraus resultierende Rückforderung nach § 812 I S. 2 Alt. 2 BGB.

Einsatz einer Lebensversicherung bei Verfahrenskostenhilfe

Der BGH stellt in seiner Entscheidung vom 09.06.2010 (Az.: XII ZB 120/08; FamRZ 2010, S. 1643) grundsätzlich fest, dass über den Einsatz einer Lebensversicherung zur Tilgung von Verfahrenskosten bzw. bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach den Vorschriften der §§ 115 II ZPO i. V. 90 SGB XII zu entscheiden ist. Danach ist grundsätzlich das gesamte Vermögen einzusetzen, soweit dessen Verwertung nicht unwirtschaftlich ist oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschweren würde. Der Antragsteller hat die Härtegründe darzulegen. Dabei verweist der BGH auf die Beleihungsmöglichkeit von Versicherungen, die grundsätzlich die Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ausschließe. Etwas anderes gelte dann, wenn die Partei die für die Beleihung erforderlichen Zinsen nicht aufbringen könne, weil kein einzusetzendes Vermögen dafür zur Verfügung stehe und die Beleihung die einzig mögliche Form der Verwertung sei. Dabei wird der Antragsteller sogar noch darauf verwiesen, darzulegen, dass er die Kosten für die Beleihung nicht der Versicherungspolice entnehmen könne. Bzgl. der Erschwerung der Absicherung der Alterssicherung trifft den Antragsteller die Beweislast, dass das Kapital durch Vertragsgestaltung, Zweckbindung und dgl. tatsächlich für die Alterssicherung bestimmt und geeignet ist und weiterhin ohne das einzusetzende Kapital die angemessene Altersversorgung nicht gewährleistet ist. Dies ist der Fall, wenn er ohne das einzusetzende Kapital voraussichtlich sozialleistungsbedürftig werden würde. All diese Dinge hat der Antragsteller vorzutragen.

Vermögensauseinandersetzung in nichtehelichen Lebensgemeinschaften

In Abkehr der bisherigen Rechtsprechung hat der BGH im Jahr 2008 begonnen, Ansprüche aus solchen gescheiterten Gemeinschaften zuzulassen. In Betracht kommen im Prinzip zwei Anspruchsgrundlagen, nämlich die der Zweckverfehlung gem. § 812 I S. 2 Alt. 2 BGB und Ansprüche wg. Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 313 I BGB.

Die Ansprüche unterscheiden sich durch die Art der denkbaren Einwendungen (§ 818 III BGB) und durch geänderte Beweislastregeln. Der BGH prüft regelmäßig das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen von § 812 I S. 2 Alt. 2 BGB vorab (BGH FamRZ 2008, S. 1822).

Zur Frage der gemeinsamen elterlichen Sorge von nichtehelichen Vätern

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.7.2010 ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber das elterliche Sorgerecht für ein nichtehelich geborenes Kind zunächst allein der Mutter überträgt.

Verfassungsrechtlich beanstandet das Bundesverfassungsgericht, dass der Vater nach Gesetzeslage keine Möglichkeit hat, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob er aus Gründen des Kindeswohls an der elterlichen Sorge zumindest zu beteiligen ist, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert.

Unter anderem ordnet das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung ergänzend zu § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB vorläufig an, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.

(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.7.2010 – 1BvR 420/09 -)