Aussetzung der Vollziehung einer Umgangsregelung
[nectar_dropcap color=“#e93f22″]M [/nectar_dropcap]it Beschluss vom 30.10.2018 (Az.: XII ZB 411/18) hat der BGH entschieden, dass ein an das Rechtsbeschwerdegericht gerichteter Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung eines das Umgangsrecht regelnden Beschlusses in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG statthaft ist. Im einstweiligen Anordnungsverfahren seien die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile für den Rechtsbeschwerdeführer gegeneinander abzuwägen. Die Aussetzung der Vollziehung einer Umgangsregelung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, komme regelmäßig aber nur in Betracht, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg habe oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist. Der BGH stellte darüber hinaus klar, dass auch ein erst vierjähriges Kind in einem Umgangsrechtsverfahren grundsätzlich vom Gericht persönlich anzuhören ist. Nur ausnahmsweise und aus schwerwiegenden Gründen sei von der Anhörung des Kindes abzusehen. Dies sei regelmäßig der Fall, wenn die Anhörung des Kindes zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner körperlichen oder seelischen Gesundheit führen würde. Vom Tatrichter müsse eine Interessenabwägung vorgenommen werden, um die Frage beantworten zu können, ob die persönliche Anhörung des Kindes unterbleiben könne. Dabei habe er auch zu berücksichtigen, inwieweit es möglich ist, durch die Auskunft anderer Verfahrensbeteiligter (z.B. Verfahrensbeistand, Umgangs- bzw. Ergänzungspfleger oder eines Mitarbeiters des Jugendamtes) zu erfahren, ob der Umgang dem Kindeswohl entspricht.
Der Bundesgerichtshof stellt somit nochmals klar (im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung), dass grundsätzlich in jedem Falle (auch bei kleinen Kindern) eine Anhörung des Kindes zu erfolgen hat und dass die Aussetzung der Vollziehung eines das Umgangsrecht regelnden Beschlusses zwar statthaft ist, die Aussetzung jedoch nur dann in Betracht kommt, wenn das Rechtsmittel auch tatsächlich eine gewisse Aussicht auf Erfolgt hat, da durch die Aussetzung massiv in die Rechte des Umgangsberechtigten eingegriffen wird. Die erstinstanzliche Entscheidung zugunsten des Umgangsberechtigten soll durch die Aussetzung nicht „unterlaufen“ werden.