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Mietkautionsguthaben in der Insolvenz des Mieters

[nectar_dropcap color=“#e93f22″]D [/nectar_dropcap]er BGH hat in einem weiteren Beschluss (BGH, Beschluss vom 21.02.2019 – IX ZB 7/17) seine Rechtsprechung zum Schicksal des Mietkautionsguthabens in der Insolvenz des Mieters (vgl. BGH, Beschluss vom 16.03.2017 – IX ZB 45/15 m. w. N.) ergänzt. Die Schuldnerin in dem vom BGH zu entscheidenden Fall bezog Leistungen nach den SGB II. Zum Zeitpunkt der Begründung des Mietverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen hatte die Schuldnerin eine Mietkaution hinterlegt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde das Mietverhältnis gekündigt und der Vermieter kehrte das Kautionsguthaben an die Treuhänderin aus. In der Zwischenzeit hatte die Schuldnerin eine neue Wohnung angemietet und hierfür mithilfe eines Darlehens ihrer Tochter eine Mietkaution von 500,00 € geleistet. Das Insolvenzgericht hatte die Nachtragsverteilung des Mietkautionsguthabens angeordnet gehabt. Die Schuldnerin verlangte die Freigabe dieses Guthabens und begründete ihren Antrag damit, von der Kautionsrückzahlung das Darlehen ihrer Tochter zurückzahlen zu wollen. Während das Insolvenzgericht den Antrag zurückwies, hob das Beschwerdegericht die Entscheidung des Insolvenzgerichts auf und verwies das Verfahren zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Insolvenzgericht zurück. Durch den Beschluss des BGH wurde der Rechtsbeschwerde stattgegeben und der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts aufgehoben und das Verfahren an das Insolvenzgericht zurückverwiesen. Der BGH stellte in seinem Beschluss klar, dass es sich bei einem Mietkautionsguthaben nicht um sonstige selbsterwirtschaftete Einkünfte nach § 850 i ZPO handelt. Insofern sei diese Vorschrift auf den Mietkautionsrückzahlungsanspruch nicht anwendbar. Weiter begründe das Ansinnen der Schuldnerin keine sittenwidrige Härte des Insolvenzbeschlags i. S. v. § 765 a ZPO. Da allerdings durch die Instanzgerichte der Sachverhalt im Hinblick auf andere Unpfändbarkeitsgründe des Mietkautionsguthabens nicht ausreichend erörtert und festgestellt wurde, wurde die Angelegenheit an das Instanzgericht zurückverwiesen.