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Kostenübernahme bzgl. Arzneimittel zur Raucherentwöhnung abgelehnt

[nectar_dropcap color=“#e93f22″]D[/nectar_dropcap]as Bundessozialgericht hat am 28.05.2019 (AZ: B 1 KR 25/18 R) entschieden, dass Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung haben.

Die Klägerin im zugrundeliegenden Fall leidet seit langem u. a. an einer chronisch obstruktiven Lungenwegserkrankung. Sie trug durch alle Instanzen vor, dass sie unzählige Male versucht habe, sich das Rauchen abzugewöhnen. Da dies nicht gelang, wollte sie von ihrer Krankenkasse die Versorgung mit dem Arzneimittel „Nicotinell“ erreichen. Sämtliche Instanzen wiesen die Klage ab. Zur Begründung wurde jetzt auch vom Bundessozialgericht ausgeführt, das Arzneimittel zur Raucherentwöhnung aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen ausgeschlossen seien. Dies sei auch verfassungskonform. Das Behandlungsziel (Entwöhnung) könne nach Einschätzung des Gesetzgebers auch ohne medikamentöse Maßnahmen erreicht werden.

Auch eine weitere Klage auf eine von der beantragten abweichende ärztliche Therapie zur Raucherentwöhnung wurde abgewiesen, da insoweit nicht zuvor ein Verwaltungsverfahren durchgeführt wurde. Darüber hinaus begehrte die Klägerin auch eine höhere ärztliche Vergütung, was das BSG mit der Begründung ablehnte, hierauf habe die Klägerin keine eigenen Rechte. Letztlich wurde auch die Klage auf Zahlung der Kosten für die bewilligte Therapie als unbegründet abgewiesen, da das Landessozialgericht nicht festgestellt hatte, dass die Klägerin überhaupt die bewilligte Therapie erhalten hatte.

Somit unterlag die Klägerin bzgl. sämtlicher geltend gemachten Ansprüche.

Auch diese Entscheidung zeigt wieder deutlich, dass es äußerst schwierig ist, gerichtlich Leistungen von den gesetzlichen Krankenversicherungen einzufordern, die nicht in deren Leistungskatalog Krankenversicherungen beinhaltet sind.