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Ein Zusatzurlaub nach 25-jähriger Betriebszugehörigkeit ist keine Altersdiskriminierung

[nectar_dropcap color=“#e93f22″]E [/nectar_dropcap]in Zusatzurlaub nach 25-jähriger Betriebszugehörigkeit ist keine Altersdiskriminierung, auch wenn er für Inländer leichter zu erreichen ist: EuGH, Urteil vom 13.03.2019, C 437/17.

In Zeiten eines Fachkräftemangels versuchen Unternehmen immer mehr Arbeitnehmer durch zusätzliche Anreize wie Urlaubstage zu ködern, die von einer längeren Betriebszugehörigkeit abhängig sind und daher ein Motiv sein können, einen Wechsel zur Konkurrenz zu verhindern. In einem aktuellen aus dem Nachbarland Österreich stammenden Fall hat der EuGH geurteilt, dass es keine Diskriminierung darstellt, wenn österreichische Arbeitnehmer nach 25-ähriger Betriebszugehörigkeit beim selben Arbeitgeber eine zusätzliche 6. Woche Urlaub bekommen, vgl. Urteil vom 13.03.2019 C 437/17. Der EuGH schließt eine Diskriminierung im Sinne einer mittelbaren Diskriminierung, da eine unmittelbare Diskriminierung im Streitfall nicht vorlag, aus, da die zugrundeliegende Gesetzesregelung nur dahingehend ausgelegt werden könne, dass auch im Ausland zurückgelegte Dienstzeiten anspruchsbegründend sein können. Auch ein Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit hat das Gericht nicht anerkannt.