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Pflicht zur ordnungsgemäßen Abrechnung über gezahlte Vorschüsse gegenüber dem Insolvenzverwalter

[nectar_dropcap color=“#e93f22″]N [/nectar_dropcap]ach einer neuen Entscheidung des BGH (BGH, Beschluss vom 18.06.2018 – AnwZ (Brfg) 61/17) besteht eine anwaltliche Auskunfts- und Rechenschaftspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter des ehemaligen Mandanten zu abgerechneten (Honorar-)Vorschüssen. Ein Anwalt ist nach § 9 RVG berechtigt, einen angemessenen Vorschuss für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen zu fordern und hat hierüber nach § 23 BORA bzw. §§ 675 Abs. 1, 666 BGB Rechenschaft zu legen. Die Verpflichtung besteht zunächst gegenüber dem Mandanten. Für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mandanten geht das Recht, eine ordnungsgemäße Abrechnung über die (Honorar-)Vorschüsse zu verlangen, auf den Insolvenzverwalter über. Die anwaltliche Schweigepflicht nach § 43a Abs. 2 BRAO steht diesem Anspruch nicht entgegen.

Nach dieser Entscheidung ist der anwaltliche Vertreter des Insolvenzschuldners gegenüber dem Insolvenzverwalter somit verpflichtet, ordnungsgemäß abzurechnen bzw. die ordnungsgemäße Abrechnung gegenüber dem ehemaligen Mandanten (Insolvenzschuldner) nachzuweisen.