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Wohnbedarf unter anderem beim Kindesunterhalt

[nectar_dropcap color=“#e93f22″]D[/nectar_dropcap]as OLG Frankfurt hat in einer Entscheidung vom 26.06.2020 zu einigen interessanten Fragen, nämlich des Wohnbedarfs, des Mehrbedarfs bei privater Nachhilfe und des Sonderbedarfs bei kieferorthopädischen Behandlungen Stellung genommen. Insbesondere beim Wohnvorteil vertritt das OLG Frankfurt die Auffassung, dass dann, wenn ein Kind bei einem Elternteil wohnt, dieser mit dem Kind in einer Wohnung wohnt, die im Wesentlichen dem Barunterhaltspflichtigen gehört ohne dafür Nutzungsentschädigung zahlen zu müssen, andererseits aber auch keinen Geschiedenenunterhalt verlangt, der Kindesunterhalt wegen des kostenfreien Wohnens gekürzt werden kann. Das OLG geht hier um eine Einkommensgruppe nach unten und kürzt nicht prozentual. Diese Frage, wie hier zu verfahren ist, ist vom BGH nicht entschieden, ein Teil der Rechtsprechungen und der Literatur vertritt die Auffassung, dass dieses kostenfreie Wohnen des Kindes nicht zu einer Kürzung führen kann, weil bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts des mietfrei Wohnenden immer der volle Mietwert angesetzt werde. Das OLG setzt sich hier jedenfalls für den Fall ab, dass kein Ehegattenunterhalt gefordert wird, andererseits aber auch keine Nutzungsentschädigung zu zahlen ist.

Das OLG geht grundsätzlich davon aus, dass außerschulische Förderung in Form von Nachhilfe Mehrbedarf darstellt, der zwischen den Eltern nach deren Einkommen zu verteilen ist. Dabei formuliert es auch eine weitgehende Bindung der Eltern am Verhalten in der Vergangenheit und hält bei jedenfalls nur geringen Einkommensdifferenzen eine Beteiligung zu je 50 % für angemessen.

Die Kosten der kieferorthopädischen Behandlung sieht es als Sonderbedarf an und kommt auch hier zu einer hälftigen Kostenbeteiligung. Darüber hinaus macht das OLG Ausführungen, dass bei jedenfalls guten Einkommensverhältnissen auch teurere orthopädische Behandlungsmethoden anzuerkennen sind, wenn sie zeitlich und in sonstiger Form jedenfalls Erleichterungen oder Vorteile versprechen.

In einem Beschluss des BGH vom 21.10.2020 führt dieser aus, dass beim Tod eines Elternteils der barunterhaltspflichtige Elternteil dann auch den doppelten Unterhalt zu zahlen habe, also der Betreuungsunterhalt 1 : 1 in Geld abzugelten sei und keine Reduzierung vorzunehmen sei. Beim Wohnvorteil führt der BGH aus, dass der Barunterhaltspflichtige, in dessen Alleineigentum eine Immobilie stehe, sich den vollen Mietwert anzurechnen lassen habe, auch wenn in dieser Immobilie ein neuer Ehegatte mit ihm wohne.

Bei Minderjährigenunterhalt sei der strittige Vorteil, wenn der Barunterhaltspflichtige und dessen neuer Ehegatte jeweils Einkommen erzielen, nicht nach dem Halbteilungsgrundsatz, sondern nach der fiktiven Einzelveranlagung zu bemessen ist. Eine Halbwaisenrente und Kindergeld sind auf den Unterhaltsanspruch in vollem Umfang anzurechnen.