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BEITRAGSPFLICHT VON SONN-, FEIERTAGS- UND NACHTZUSCHLÄGEN BEI ENTGELTFORTZAHLUNG UND URLAUBSENTGELT

[nectar_dropcap color=“#e93f22″]D[/nectar_dropcap]as LSG Thüringen hat mit Urteil vom 17.02.2021 (AZ: L 3 R 147/20) entschieden, dass Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge keine Aufwandsentschädigungen darstellen, sondern vielmehr zum Arbeitsentgelt zählen. Sie sind deshalb nicht steuer- und beitragsfrei, wenn sie bei der Entgeltfortzahlung und bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes berücksichtigt werden.

Zum Sachverhalt ist auszuführen, dass die Klägerin ein landwirtschaftliches Unternehmen führt. Den Arbeitsverträgen mit den Arbeitnehmern lag jeweils der Manteltarifvertrag zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverband Thüringen e.V. und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt vom 16.02.2000 zu Grunde. Im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die beklagte Rentenversicherung wurde festgestellt, dass Arbeitnehmer tatsächlich Zuschläge für an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeit erhalten hätten. Diese seien im Rahmen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bzw. an gesetzlichen Feiertagen sowie für geleisteten Urlaub nicht berücksichtigt worden.

Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Das LSG hat nunmehr bestätigt, dass die Nachforderung der Sozialversicherungsbeträge auf Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit im Rahmen von Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung zurecht erfolgte. Bemessungsgrundlage für die Beiträge in der Sozialversicherung sei jeweils das Arbeitsentgelt des Beschäftigten. Nach § 14 Abs. 1 SGB VI sind Arbeitsentgelte alle laufenden oder einmaligen Zahlungen aus einer Beschäftigung, unabhängig davon, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Da in vorliegendem Fall unstreitig an die beschäftigten Arbeitnehmer die entsprechenden Zuschläge gezahlt wurden, richte sich die Höhe der Entgeltfortzahlung nach § 4 EFZG nach dem sog. modifizierten Lohnausfallprinzip. Danach ist das Entgelt zu zahlen, welches der Arbeitnehmer während seiner regelmäßigen Arbeitszeit erzielt hätte. Da die Entgeltfortzahlung für wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Feiertagsarbeit entsprechende Zuschläge miteinschließt (gleiches gilt für an Sonn- und Feiertagen zu leistende Arbeit), zählen diese Zuschläge nicht zum Aufwendungsersatz, der im Krankheitsfall nicht geschuldet ist, sondern als Entgelt. Für die Bemessung des fortzahlungspflichtigen Entgeltes sei es deshalb nicht entscheidend, ob und in welcher Höhe Arbeitsentgelt oder Teile davon steuerfrei und in der Sozialversicherung beitragsfrei seien, denn die Zuschläge sind im Rahmen der Entgeltfortzahlung gerade nicht steuerfrei. Die Steuer- und Beitragsfreiheit von Zuschlägen für Tätigkeiten an Sonn- und Feiertags- und Nachtzeiten soll Anreiz für den Arbeitnehmer schaffen und nicht den Arbeitgeber begünstigen. Wenn der Arbeitnehmer allerdings nicht arbeitet und die Zuschläge lediglich im Rahmen von Entgeltfortzahlung erhält, bedarf es des steuerrechtlichen und beitragspflichtigen Anreizes nicht. Der Anspruch auf Urlaubsentgelt richtet sich nach § 11 Bundesurlaubsgesetz. Im Rahmen dessen gilt das sog. „Referenzprinzip“. Entscheidend sei der Zeitraum von 13 Wochen vor Beginn des Urlaubes. Zur Berechnung wird das gewöhnliche Arbeitsentgelt herangezogen. Somit ist also abzustellen auf die regelmäßige Vergütung vor dem Urlaub. Hier gelten die gleichen Maßstäbe für die Entgeltfortzahlung.

Diese Entscheidung ist zwischenzeitlich rechtskräftig, die Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG war erfolglos.