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Rückforderung eines Geschenkes von Eltern an Lebensgefährten

[nectar_dropcap color=“#e93f22″]M[/nectar_dropcap]it Urteil vom 18.06.2019 (AZ: X ZR 107/16) hat der BGH entschieden, dass die vom (mit-) beschenkten Partner des eigenen Kindes geteilte oder jedenfalls erkannte Vorstellung des Schenkers, eine zugewendete Immobilie werde vom eigenen Kind und dessen Partner dauerhaft als gemeinschaftliche Wohnung bzw. Familienwohnung genutzt, Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrages darstellen kann. Zwar begründe die Schenkung kein Dauerschuldverhältnis, sodass für den Wegfall der Geschäftsgrundlage es nicht ausreiche, dass die Lebensgemeinschaft nicht bis zum Tod eines der Partner bestand gehabt hat. Für den Fall, dass die gemeinsame Nutzung entgegen der mit der Schenkung verbundenen Erwartung jedoch nur kurze Zeit andauerte, komme regelmäßig ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. Dann sei der Schenker i. d. R. auch berechtigt, vom Schenkungsvertrag zurückzutreten und das gesamte Geschenk oder dessen Wert zurückzufordern.

 

Der BGH hat hier sehr ausführlich begründet, dass zwar ein Vorrang der Anpassung bestehe. Wenn allerdings die Trennung – wie in dem vorliegend zu entscheidenden Fall – weniger als zwei Jahre nach der Schenkung erfolge, weder ein Festhalten am unveränderten Vertrag zumutbar noch vorrangig der Vertrag anzupassen sei, da die Anpassung regelmäßig den mutmaßlichen Parteiwillen verfehle und dem Schenkenden nicht zuzumuten sei, dem Beschenkten das Geschenk auch nur teilweise zu belassen. Dem Umstand, dass die Immobilie für eine gewisse Zeit vom Partner genutzt wurde, wird dadurch Rechnung getragen, dass die seit der Schenkung gezogenen Nutzungen nicht herauszugeben seien.

 

Es wird sich künftig zeigen, ob hier der Zeitraum von unter zwei Jahren stets als Obergrenze für den Begriff „kurzfristig“ im Sinne dieser Entscheidung von den Gerichten angesehen wird, oder auch bei geringem „Überschreiten“ dies noch der Fall ist.

 

Beitrag von Rechtsanwalt Pfoser