sofort vollziehbare Betriebsuntersage rechtmäßig
[nectar_dropcap color=“#e93f22″]D[/nectar_dropcap]as OLG Celle hat in der Entscheidung vom 04.08.2016 Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH zurückgewiesen, am 07.11.2018 festgestellt, dass es bei den Kosten einer Ersatzvornahme darauf ankommt, was ein vernünftig wirtschaftlich denkender Bauherr für erforderlich halten darf. Erforderlich sind die Kosten, die der Bauherr nicht als unnötig, unzweckmäßig oder überteuert erkennen kann. Er ist aber nicht gezwungen immer das billigste Angebot anzunehmen, wenn besonderer Druck also eine besondere Notwendigkeit der Sanierung besteht, kann auch ein teureres, also über dem Normalmaßstab liegendes Angebot akzeptiert werden.
Das OLG München hat in der Entscheidung vom 27.01.2018 zum gleichen Bereich nämlich Kosten der Selbstvornahme der Mängelbeseitigung entschieden, dass die Architektenhonorare für die Planung der Sanierungsarbeiten hierfür nicht exakt nach der HOAI berechnet werden müssen, sondern auch hier gilt, dass diese Kosten akzeptiert werden müssen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch für erforderlich halten darf. Dabei bezieht sich das OLG auf die frühere Rechtsprechung, wonach Sachverständige oft die Planungskosten pauschal mit 10 % bis 15 % der Mängelbeseitigungskosten annehmen und dies gebilligt wurde.
Beitrag von Rechtsanwalt Herrmann