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sofort vollziehbare Betriebsuntersage rechtmäßig

[nectar_dropcap color=“#e93f22″]E[/nectar_dropcap]ine sofort vollziehbare Betriebsuntersagung bei Nichtteilnahme einer Rückrufaktion des Herstellers entsprechend Nebenbestimmungen zur Typengenehmigung durch das Kraftfahrbundesamt ist rechtmäßig (VG Gießen Beschluss vom 23.01.2019 – 6 L 5550/18). Es ist zwischenzeitlich einheitliche Rechtsprechung, dass im Fall von Updateverweigerungen der Autobesitzer die Behörden den Betrieb des Fahrzeugs untersagen können. Es war aber immer noch umstritten, ob die ausgesprochene Betriebsuntersagung für sofort vollziehbar erklärt werden kann (siehe z. B. auch VG Saarlouis Beschluss vom 10.01.2019 – 5 L 1832/18). Das VG Gießen hat nunmehr festgestellt, dass eine sofortige Vollziehbarkeit tatsächlich ausgesprochen werden kann. Dies bedeutet für den Betroffenen, dass der bloße Widerspruch gegen den Bescheid nicht mehr eine aufschiebende Wirkung hat sondern er ein Verfahren vor dem Gericht führen muss auf einstweiligen Rechtsschutz hin. Das VG Gießen sieht das besondere öffentliche Interesse an der Reinhaltung der Luft zum frühest möglichen Zeitpunkt, um die Gesundheit der Allgemeinheit sowie die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen zu schützen, als vorrangig, sodass die Bescheide mit einer sofort vollziehbaren Betriebsuntersagung erteilt werden können und den Betroffenen dann nur die Möglichkeit bleibt neben dem Widerspruch auch ein gerichtliches Verfahren zu indizieren. Er kann damit nicht mehr durch die Einlegung eines Widerspruchs gegen den Ausgangsbescheids Zeit gewinnen.

 

 Beitrag von Rechtsanwalt Welscher