OLG Oldenburg vom 18.02.2019 – 13 UF 107/17
[nectar_dropcap color=“#e93f22″]D[/nectar_dropcap]as OLG Oldenburg zeigt eine Ausnahme von der gängigen Rechtsprechung des BGH wie zu verfahren ist, wenn im Teilungsversteigerungsverfahren ein Ehegatte das gemeinsame Anwesen ersteigert, bei vorhandenen aber nicht im vollen Umfang valutierten Grundschulden und es während des Verfahrens weiter veräußert. Der schulmäßige Weg des BGH sieht so aus, dass zunächst ein Ehegatte vom anderen nicht unmittelbar Zahlung verlangen kann. In einem ersten Schritt muss der Ehegatte darauf hinwirken, dass der Anspruch auf Rückübertragung der nicht mehr valutierten Grundschuld an die Ehegatten durch das Kreditinstitut bewirkt wird. Anschließend muss der Ehegatte vom Ersteher die Zerlegung der nunmehr auf die Ehegatten gemeinsam übertragenen Grundschuld in gleichrangige Teilgrundschulden bewirken. Ist dies geschehen kann er in einem dritten Schritt aus seiner Teilgrundschuld vom Ersteher die Duldung der Zwangsvollstreckung in die Immobilie verlangen. Dieser kann nach seiner Wahl entweder die Vollstreckung durch Zahlung auf die Teilgrundschuld abwenden oder die Zwangsvollstreckung in die Immobilie dulden. Im Fall des OLG Oldenburg war es nun so, dass während des Beschwerdeverfahrens der Ersteiger das Anwesen verkauft hat und dies musste lastenfrei geschehen. Hier hat das OLG gestützt auf § 242 BGB einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Ersteigerer bejaht.
Beitrag von Rechtsanwalt Herrmann