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Familiengerichtliche Billigung einer Umgangsregelung nach § 156 II FamFG

[nectar_dropcap color=“#e93f22″]M[/nectar_dropcap]it Beschluss vom 12.07.2019 (AZ: XII ZB 507/18) hat der Bundesgerichtshof nochmals bestätigt, dass eine Umgangsregelung nach § 156 II FamFG der anschließenden familiengerichtlichen Billigung durch Beschluss bedarf. Gegen einen solchen Beschluss können beide Elternteile Beschwerde einlegen, insbesondere sei auch derjenige hierzu befugt, der der Umgangsregelung zunächst zugestimmt hatte.

 

In der Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren stritten die Eltern über den Umgang des Vaters mit seinem bei der Mutter lebenden Kind. Im Rahmen eines Anhörungstermins wurde durch die Eltern ein Vergleich zum Umgang geschlossen, der dann durch das Gericht auch gebilligt wurde. Nach diesem Vergleich sollte der Vater im zweiwöchigen Rhythmus zum Umgang jeweils zwei Übernachtungen berechtigt sein. Die Mutter legte hiergegen dann Beschwerde ein und wollte in Abänderung des gebilligten Vergleiches eine dem Kindeswohl entsprechende Umgangsregelung erreichen. Das Oberlandesgericht hatte dann auf der Grundlage einer im Beschwerdeverfahren getroffene Übereinkunft der Eltern den Umgang des Vaters mit dem Kind neu geregelt dahingehend, dass zunächst sechs begleitete Umgangstermine jeweils für die Dauer von zwei Stunden stattzufinden hätten. Die Regelung des Umgangs für die Zeit danach sollte gemäß des im Anhörungstermin geäußerten Einvernehmens der Eltern überlassen werden. Hiergegen legte der Vater dann Rechtsbeschwerde ein. In der Sache selbst hatte diese dann keinen Erfolg.

 

Der BGH stellt klar, dass grundsätzlich die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 I FamFG statthaft sei, insbesondere das erforderliche Rechtschutzbedürfnis bestehe auch wenn die Entscheidung des Oberlandesgerichtes auf einer Übereinkunft der Eltern beruhe, bliebe es den Eltern unbenommen, mit der Rechtsbeschwerde die Wiederherstellung der für sie jeweils günstigeren, vor dem Amtsgericht vereinbarten Umgangsregelung zu erreichen. Allerdings wurde in vorliegendem Fall die Rechtsbeschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Senat bestätigt zunächst in seiner Entscheidung nochmals, dass eine Umgangsvereinbarung durch das Familiengericht regelmäßig durch Beschluss zu billigen ist. Dies bedeutet nicht, dass die Protokollierung bereits die konstitutive Bewilligung des Gerichtes beinhaltet. Vielmehr bedarf es eines gesonderten Beschlusses des Gerichtes. Gegen einen solchen ist die Beschwerde grundsätzlich statthaft. Da die Mutter im vorliegenden Fall ihre Beschwerde damit begründet hatte, dass die nach dem gebilligtem Vergleich durchzuführende Umgangskontakte überwiegend an der nachhaltigen Weigerung des Kindes gescheitert seien, seinen Vater zu begleiten und sie zudem darauf hinwies, dass eine Kindesanhörung erstinstanzlich fehlte, konnte sie hinreichend darlegen, dass die Umgangsvereinbarung erster Instanz dem Kindeswohl widerspreche.

 

In der Sache selbst bestätigt der BGH nunmehr, dass das Oberlandesgericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass die durch das Amtsgericht ausgesprochene Billigung verfahrensfehlerhaft erfolgt sei, da das Kind nicht angehört wurde, was gemessen an den Anforderungen des § 159 FamFG bereits durch das Amtsgericht hätte erfolgen müssen. Das Oberlandesgericht war jedoch nicht gehindert, eine eigene Umgangsregelung zu treffen, zumal in der Beschwerdeinstanz das zwischenzeitlich fünfjährige Kind selbst angehört wurde.

 

Grundsätzlich habe das Beschwerdegericht gemäß § 69 I S. 1 FamFG in der Sache selbst zu entscheiden und zwar auch dann, wenn das Verfahren an einem absoluten Aufhebungsgrund im Sinne der § 72 III FamFG i. V. m. § 547 ZPO leide. Trotz eines bestehenden Verfahrensfehlers und eines Zurückweisungsantrages kann das Beschwerdegericht selbst entscheiden. Bei der Entscheidung ist es auch nicht an den vor dem Amtsgericht geschlossenen Vergleich gebunden, da die Amtsgerichte hier die Billigung im Beschwerdeverfahren noch zur Überprüfung stand. Die Bindungswirkung des § 1696 I S. 1 BGB findet nur bei der Abänderung einer formal rechtskräftigen Entscheidung Anwendung.

 

Das Oberlandesgericht selbst hatte keine Entscheidung nach § 156 II FamFG getroffen. Zwar wurden im Anhörungstermin vor dem Oberlandesgericht erneut Eckpunkte einer Umgangsregelung getroffen. Diese Einigung war jedoch zu unkonkret, als dass das Oberlandesgericht dies hätte im rechtlichen Sinne billigen können. Darüber hinaus war im Anhörungstermin der an einer solchen Einigung zu beteiligende Verfahrensbeistand im Anhörungstermin nicht zugegen. Somit hat das Oberlandesgericht eine eigene Entscheidung getroffen, die Rechtsbeschwerde rechtlich nicht zu beanstanden sei.

 

Es wird sich zeigen, ob dies in der Praxis zu mehr Beschwerden gegen bei Gericht getroffene Umgangsvereinbarungen führt, sei es, dass man aus tatsächlichen Gründen deren Abänderung begehrt oder diese aus rechtlichen/formalen Gründen abzuändern sind.

 

Beitrag von Rechtsanwalt Pfoser