Skip to main content

Flucht vor der Polizei kann Alleinrennen sein

[nectar_dropcap color=“#e93f22″]D[/nectar_dropcap]as Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass auch Fälle der sogenannten Polizeiflucht unter den seit 13.10.2017 geltenden § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB fallen können. Im zugrundeliegenden Fall war der Angeklagte vor einer Polizeistreife geflüchtet. Auf seiner Flucht überfuhr er mehrere rote Ampeln, schnitt an einer unübersichtlichen Stelle die Kurven und überschritt die Geschwindigkeitsbegrenzung bis zu 110 km/h. Aufgrund des bestehenden Risikos für sich selbst haben die verfolgenden Polizeibeamten ihr Verfolgungsmanöver abgebrochen.

 

Das als Rechtsbehelfsinstanz zuständige Oberlandesgericht hat die vom Amtsgericht vorgenommene Verurteilung wegen eines Verstoßes nach § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht beanstandet. Es hat auch nach Auffassung des Oberlandesgerichts ohne Rechtsfehler festgestellt, dass der Angeklagte in der Absicht handelte, die höchst mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dies sieht der Tatbestand des § 315 d in Abs. 1 Nr. 3 StGB so vor. Dabei sei nicht die Absicht erforderlich, das Fahrzeug mit objektiv höchst möglicher Geschwindigkeit zu führen oder es bis an die technischen und physikalischen Grenzen auszufahren. Ausreichend sei vielmehr das Abzielen auf eine relative, eine nach den Sicht-, Straßen- und Verkehrsverhältnissen oder der persönlichen Fähigkeit des Fahrers mögliche Höchstgeschwindigkeit.

 

Weiterhin muss die Absicht, die höchst mögliche Geschwindigkeit zu erreichen, nicht Haupt- oder Alleinbeweggrund für die Fahrt sein. Wenn die weiteren Voraussetzungen im Einzelfall festgestellt werden, kann auch ein Fall der Polizeiflucht nach § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegen. Hierfür spricht sowohl der Gesetzeswortlaut als auch die Gesetzesbegründung. Es kommt auf den Schutzzweck der Vorschrift und die beabsichtigte Abgrenzung zwischen Fahrten mit Renncharakter und damit abstrakt höherem Gefährdungspotential und bloßen Geschwindigkeitsüberschreitungen an. Demnach sind die Beweggründe unerheblich, die die Absicht ausgelöst haben, eine höchst mögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

 

Beitrag von Rechtsanwalt Welscher