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Bindungswirkung anerkannter Unfallfolgen

[nectar_dropcap color=“#e93f22″]M [/nectar_dropcap]it Urteil vom 26.10.2017 (Az.: B 2 U 6/16 R) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass dann, wenn bestimmte Folgen eines Arbeitsunfalles bindend anerkannt sind, diese bei der Prüfung weiterer mittelbarer Unfallfolgen zugrunde gelegt werden müssen. Dies gelte im Übrigen auch im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X. Im entschiedenen Fall unterzog sich die Klägerin nach einem Unfall mehrerer Operationen der Halswirbelsäule. Aus einer dieser Operationen heraus entwickelte sich ein komplexes regionales Schmerzsyndrom im Bereich des linken Armes. Das Sozialgericht verurteilte zwar die Berufsgenossenschaft, der Klägerin Verletztengeld und –rente zu zahlen, man ging hierbei allerdings nur von einem durch den Unfall erlittenen Bandscheibenvorfall der HWS aus. Das komplexe Schmerzsyndrom wurde nicht als Unfallfolge anerkannt. Im Berufungsverfahren sah ein dort gehörter Sachverständiger einen unfallbedingten Bandscheibenvorfall der HWS als nicht wahrscheinlich an, weshalb die Klägerin die Berufung zurücknahm. In der Folgezeit erkannte die Beklagte den Unfall als Arbeitsunfall an, u. a. mit der Folge eines Bandscheibenvorfalls der HWS und bewilligte aufgrund dessen Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 %. Daraufhin stellte die Klägerin einen Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X, mit dem sie erneut einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Schmerzsyndrom geltend machte. Dies wurde seitens der BG abgelehnt, das Sozialgericht hatte die Klage abgewiesen. Im Gegensatz hierzu hob das Landessozialgericht den Bescheid auf und verurteilte die Beklagte zur Rücknahme der vorherigen Bescheide, Anerkennung des Schmerzsyndroms als mittelbare Unfallfolge und Gewährung einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 %. Das Bundessozialgericht bestätigte das Urteil des LSG. Zur Begründung wird ausgeführt, dass durch die Anerkennung des Bandscheibenvorfalles als Unfallfolge durch die Beklagte, diese auch im Nachgang hieran gebunden ist. Auch in einem Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X kann die Rechtmäßigkeit dieser Anerkennung nicht erneut geprüft werden. Das Gesetz sehe zur Beseitigung rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakte allein die Rücknahme gem. § 45 SGB X vor. Da das Schmerzsyndrom nach den Feststellungen des LSG kausal durch die Operation des Bandscheibenvorfalls verursacht wurde, ist es nach den damals zeitlich anwendbaren §§ 547 ff. RVO als mittelbare Unfallfolge anzuerkennen. Dementsprechend erfolgte die Verurteilung zur erhöhten Verletztenrente zu Recht. Hierbei sei es auch nicht von Bedeutung, ob die damalige Anerkennung einer Unfallfolge zu Recht erfolgte oder nicht. Dem Unfallversicherungsträger verbleibt somit allein die Möglichkeit, fehlerhaft begünstigende Feststellungen gem. § 45 SGB X zurückzunehmen bzw. wenn dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, die Leistungen gem. § 48 Abs. 3 SGB X zu begrenzen.

Geschäftsführer einer GmbH sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

Mit Urteil vom 14.03.2018 (Az.: B 12 KR 13/17 R) hat das Bundessozialgericht erneut bestä-tigt, dass die Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig als Beschäftigte der GmbH anzusehen sind und deshalb der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist sei nur dann nicht abhängig beschäftigt, wenn er durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestim-men kann. Dies sei dann der Fall, wenn er mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält (somit Mehrheitsgesellschafter ist). Sofern er dies nicht ist, sei eine die abhängige Beschäfti-gung ausschließende Rechtsmacht nur dann ausnahmsweise anzunehmen, wenn er exakt 50 % der Anteile halte oder bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung aufgrund einer ausdrücklichen Regelung im Gesellschaftsvertrag (Satzung) über eine umfassende, d. h. eine echte qualifizierte Sperrminorität verfügt, da es ihm dann möglich sei, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern.

Im vorliegenden Fall verfügte der Geschäftsführer lediglich über einen Anteil von 45,6 % am Stammkapital und es bestand zwischen ihm und seinem Bruder als weiteren Gesellschafter der GmbH eine sogenannte „Stimmbindungsabrede“. Der Bruder hielt einen Anteil von 30,4 % am Stammkapital. Der Gesellschaftervertrag sah eine Beschlussfassung grundsätzlich mit einfacher Mehrheit vor, für bestimmte, ausdrücklich bezeichnete, Bereiche jedoch eine Mehrheit von 80% der abgegebenen Stimmen. Der Bruder hatte sich verpflichtet, nur im Sinne und nicht gegen den Willen des Geschäftsführers abzustimmen. Im Übrigen war im „Geschäftsführeranstellungsvertrag“ geregelt, dass der Geschäftsführer ein monatliches Bruttogehalt erhalte, dass im Falle der Arbeitsunfähigkeit das Grundgehalt für 6 Wochen weiterbezahlt werde und es wurde auch der zu bezahlende Jahresurlaub geregelt. Zunächst wurde der Kläger als abhängig Beschäftigter eingestuft. Nach Klageerhebung (Sozialgericht) wurde ihm dann von seinem Bruder durch notariellen Vertrag ein unwiderrufliches Angebot unterbreitet, eine bestimmte Menge an Geschäftsanteilen zu erwerben. Daraufhin hob das Sozialgericht die Bescheide auf und stellte fest, dass der Kläger selbstständig tätig sei und nicht der Versicherungspflicht unterliege. Das LSG hob das Urteil auf und wies die Klage ab, da der „Anstellungsvertrag“ viele für ein Arbeitsverhältnis charakteristische Elemente aufweise. Ein beherrschender Einfluss sei nicht gegeben, der Kläger habe weniger als 50 % des Stammkapitals inne und auch durch die „Stimmbindungsabrede“ beziehe sich die Sperrminorität nur auf bestimmte Angelegenheiten. Auch das Übertragungsangebot über die Geschäftsanteile durch den Bruder sei nicht ausreichend.

Die Revision bestätigte dies nunmehr.

Der Kläger verfüge nicht über eine umfassende echte Sperrminorität, sondern lediglich über eine gegenständlich begrenzte, einfache Sperrminorität. Darüber hinaus weise der „Anstellungsvertrag“ typische Regelungen eines Arbeitsvertrages auf. Eine außerhalb eines Gesellschaftsvertrages zustande gekommene Stimmrechtsvereinbarung sei für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ohne Bedeutung. Die eine selbstständige Tätigkeit begründende Rechtsmacht müsse sich direkt aus dem Gesellschaftsvertrag und dem dort vereinbarten Stimmgewicht ergeben. Deshalb reiche auch eine unwiderrufliche Option auf den Erwerb zusätzlicher Geschäftsanteile nicht aus. Nur die aufgrund des Gesellschaftsvertrages bereits bestehende Rechtsmacht sei entscheidend, nicht eine „Optionale“.

Keine verspätete Nachzahlung von Rentenbeiträgen zur Schließung von Beitragslücken

Mit Urteil vom 14.12.2017 (Az.: L 10 R 2182/16) hat das LSG Baden-Württemberg entschie-den, dass Personen, die die abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren nach 45 Beitragsjahren be-ziehen wollen, lange zurückliegende Beitragslücken nicht nachträglich durch Zahlung freiwil-liger Beiträge zur Rentenversicherung schließen können. Dies sei auch dann der Fall, wenn es sich um vergleichsweise kleine Lücken handelt.

Der Entscheidung zugrunde lag der Fall eines Klägers, der im Laufe seines Arbeitslebens insgesamt 44 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten belegt hatte. Lediglich von November 2006 bis Oktober 2007 war er arbeitslos, weshalb insoweit eine Beitragslücke entstanden war. In die-sem Zeitraum erhielt er kein Arbeitslosengeld (aufgrund einer größeren gezahlten Abfindung). Seit längerem hatte er geplant, nach einer 3-jährigen Altersteilzeit ab 01.09.2015 mit 63 Jahren (mit Abschlägen) in Rente zu gehen.

Seit 01.07.2014 können nunmehr Versicherte mit einem Geburtsjahr des Klägers mit 45 Bei-tragsjahren die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem Alter von 63 Jahren abschlagsfrei in Anspruch nehmen. Dies hätte bei ihm zu einer ca. 200,00 € höheren Rente monatlich geführt. Im April 2015 hatte der Kläger bei der Rentenversicherung die Rente mit 63 ab dem 01.09.2015 und die Nachzahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit November 2006 bis Oktober 2007 i. H. v. insgesamt 4.800,00 € beantragt, um die 1-jährige Beitragslücke zu schließen. Die Rentenversicherung lehnte die Nachzahlung wegen Versäumung der Zahlungsfrist ab. Da auch ein Härtefall nicht bestehe, könne die Altersrente ab dem 01.09.2015 nur mit Ab-schlägen erfolgen. Vor dem Sozialgericht Stuttgart bekam der Kläger Recht, die Rentenversicherung wurde verpflichtet, die Nachzahlung zuzulassen, da eine besondere Härte vorliege.

Das LSG hat nunmehr das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und der Rentenversicherung Recht gegeben. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, nach so langer Zeit noch freiwillige Beiträge nachzuzahlen, um die Lücke zu schließen. Spätestens bis 31.03.2007 hätte der Kläger die Beiträge für das Jahr 2006 nachzahlen müssen, für das Jahr 2007 spätestens bis 31.03.2008. Nach Fristablauf könnten Beiträge nur in bestimmten Konstellationen (Härtefallregelung) zum Nachteil des Ausgleiches nachentrichtet werden, der mit der Versäumung der genannten Fristen einhergehen würde. Dies sei hier nicht gegeben. Denn auf die (abschlagfreie) Rente mit 63 hatte der Kläger bei nur 44 Beitragszeiten zu keinem Zeitpunkt eine Anwartschaft. Seinen ursprünglichen Plan, die Rente nach Vollendung des 63. Lebensjahres mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen, konnte er nach wie vor umsetzen. Auch die Tatsache, dass die nunmehr gewährte Altersrente mit Abschlägen von monatlich rund 200,00 € niedriger sei als die abschlagsfreie Rente mit 63, ergäbe keine Härte. Um Abschläge zu vermeiden, hätte der Kläger zum Beispiel 12 Monate länger arbeiten können und mit 64 Jahren in die dann immer noch vorgezogene abschlagsfreie Rente gehen können. Auch hätte er bereits 2007 freiwillige Beiträge nachentrichten können, um die Lücke zu schließen. Dies hatte er damals jedoch nicht getan, da er davon ausging, dass mit dieser Beitragslücke für ihn keine Nachteile ver-bunden seien.

Das Gericht hat klargestellt, dass man mit der Nachzahlung von Beiträgen nicht so lange warten kann, bis irgendwann in der Zukunft Änderungen eintreten und die Nachzahlung auf die Zeit verschieben, in der die Nachteile einer Beitragslücke sichtbar werden oder schon eingetreten sind.

Beurteilung einer durch einen Arbeitsunfall aktivierten vorbestehenden Arthrose

Mit Urteil vom 30.06.2017 (Aktenzeichen: L 8 U 2553/15) hat das LSG Baden-Württemberg entschieden, dass die zufällige Aktivierung eines bestehenden Gesundheitsschadens durch ein Unfallereignis im Rahmen einer versicherten Tätigkeit nicht in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fällt, wenn dieser jederzeit, gerade auch bei alltäglichen Belastungen, hervortreten kann.

Im zugrundeliegenden Fall stürzte die Klägerin auf dem Arbeitsweg mit beiden Händen nach vorne  und erlitt ein Anprelltrauma der rechten Hand sowie des Handgelenks. Wegen anhaltender Beschwerden wurden nach einer MRT-Untersuchung im rechten Daumengelenk ein arthritischer Reizzustand der Gelenkkapsel sowie ein Einriss, eine subchondrale Zyste an der Basis des Mittelhandknochens sowie Hinweise auf eine vorbestehende Daumensattelgelenksarthrose diagnostiziert. Im Fortgang waren dann mehrere Behandlungsmaßnahmen erforderlich, unter anderem wurde ca. 10 Monate nach dem Unfall eine Trapezdektomie mit Kapselstraffung zu Lasten des Krankenversicherungsträgers durchgeführt. In diesem Zusammenhang wurde dann eine Rhizarthrose rechts festgestellt.

Die beklagte Unfallversicherung erkannte zwar grundsätzlich das Ereignis als Arbeitsunfall an, als dessen Unfallfolge aber lediglich eine ausgeheilte Zerrung des rechten Handgelenks. Die weiter diagnostizierten Erkrankungen (unter anderem Daumengelenksarthrose) erkannte sie nicht an, da diese unfallunabhängige Vorerkrankungen darstellten.

Widerspruch und Klage der Verletzten blieben ohne Erfolg.

Das LSG hat nunmehr auch die Berufung zurückgewiesen, mit der Begründung, die Daumengelenksarthrose habe bereits vor dem Unfall bestanden. Die bereits ca. zwei Monate nach dem Unfall diagnostizierten degenerativen Veränderungen könnten in einem solch kurzen Zeitraum nicht durch das Unfallereignis begründet sein. Der Arbeitsunfall sei deshalb für die Aktivierung der bereits bestehenden degenerativen Veränderungen verantwortlich, eine substantielle Veränderung der Arthrose hätte jedoch nicht festgestellt werden können. Es handle sich bei dem Arbeitsunfall um ein sogenanntes „Anlassgeschehen“, da nach Ansicht des Gerichtes auch ohne die Unfalleinwirkung und somit auch im Rahmen der alltäglichen Belastung die Erscheinung hätte auftreten können. Die Arthrose sei kurz nach dem Unfall –  was ärztlicherseits auch bestätigt wurde – stark ausgeprägt gewesen, sodass sie auch durch alltägliche Verrichtungen/Einwirkungen hätte aktiviert werden können. Der Sturz (Arbeitsunfall) sei als sogenannte „Gelegenheitsursache“ zu qualifizieren, sodass insoweit eine Anerkennung als Unfallfolge ausgeschlossen sei.

Schadenersatz wegen mangelhafter zahnprothetischer Versorgung

Mit Urteil vom 10.05.2017 (Aktenzeichen B 6 KA 15/16 R) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch wegen mangelhafter zahnprothetischer Versorgung  voraussetze, dass dem Versicherten die Nacherfüllung durch den bisherigen Zahnarzt nicht zumutbar sei. Dies gelte auch dann, wenn der Mangel nicht nur durch Nachbesserung behoben werden könne, sondern auch bei Erforderlichkeit einer Neuanfertigung des Zahnersatzes. Hierbei seien zwar keine allzu großen Anforderungen an die geltend gemachte Unzumutbarkeit für den Versicherten zu stellen, allein der Verweis auf die Mangelhaftigkeit der Leistung genüge jedoch nicht.

Im vorliegenden Fall begehrte die Krankenkasse von der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung der Zahnärzte die Festsetzung eines Schadenersatzanspruches gegen einen Zahnarzt wegen mangelhafter Versorgung mit Zahnersatz. Im Rahmen eines Mängelrügeverfahrens und dazu erstellten Gutachtens stellte sich heraus, dass die gefertigte Teilkrone an der Bruchstelle eine zu dünne Schichtstärke aufwies und nicht mehr reparabel war. Daraufhin wechselte der Patient den Zahnarzt, da für ihn eine Weiterbehandlung durch den bisherigen Arzt nicht mehr in Betracht kam. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung lehnte daraufhin den von der Krankenkasse geltend gemachten Schadenersatzanspruch ab.

Das BSG stellt mit dieser Entscheidung nunmehr klar, dass der Schadenersatzanspruch auch für die Fälle gilt, in denen eine Neuanfertigung des Zahnersatzes erforderlich ist, jedoch nur dann, wenn dem Versicherten die Nacherfüllung durch den bisherigen Zahnarzt nicht zuzumuten sei. Grundsätzlich habe dieser die freie Arztwahl gem. § 76 Abs. 1 S. 1 SGB V, diese werde jedoch eingeschränkt in der Zeit bis zum Abschluss einer bereits begonnenen Behandlung und darüber hinaus im Zeitraum der Gewährleistung. Verzichtet er auf die Rechte der Gewährleistung sei er nur in den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot der §§ 2 Abs. 1 S. 1, 12 SGB V gesetzten Grenzen hierzu berechtigt. Da ein ärztlicher Behandlungsvertrag jedoch durch ein  besonderes Vertrauensverhältnis geprägt sei,  könnten keine sehr hohen Anforderungen an die vom Patienten geltend gemachte Unzumutbarkeit einer Nacherfüllung durch den bisher behandelten Zahnarzt gestellt werden.

Durch das Urteil hat das BSG das Recht zum Wechsel des behandelnden Zahnarztes zwar deutlich eingeschränkt und klargestellt, dass der Gewährleistungsanspruch für Füllungen und Zahnersatz nicht allein dem einzelnen Versicherten dient, sondern daneben auch der Entlastung der Krankenkassen und damit den Beitragszahler von Kosten, die Folge einer mangelhaften Versorgung mit Zahnersatz sind. Somit müsse man zunächst dem erstbehandelnden Zahnarzt die Möglichkeit zur kostenfreien Erneuerung bzw. Wiederherstellung einräumen. Dies gelte nur dann nicht, wenn dies für den Versicherten unzumutbar sei. Die Umstände hierfür müssen jedoch nicht zwingend im Zusammenhang mit dem Verhalten  des Zahnarztes stehen. Vielmehr sei genau zu begründen, weshalb im konkreten Fall das für jede ärztliche Behandlung erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört sei.

Es wird sich zeigen, wie nunmehr die Sozialgerichte künftig in derartigen Fällen entscheiden werden. Patienten kann jedoch nur angeraten werden, bereits beim Verdacht des Vorliegens eines entsprechenden mangelhaften Werkes des Zahnarztes sich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen, um die weitere Vorgehensweise genau zu besprechen.

Fehlende Beitragsentlastung für Eltern in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht verfassungswidrig

In einer neueren Entscheidung hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 20.07.2017 entschieden (B 12 KR 14/15 R), dass es nicht verfassungswidrig ist, wenn von Eltern wegen Ihrer Betreuungs- und Erziehungsleistungen keine niedrigeren Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gefordert werden.

Die Kläger begehrten, dass sie als Eltern niedrigere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen müssten, was jedoch durch die Rentenversicherung abgelehnt wurde. Hiergegen richteten sich die Klagen.

In formaler Hinsicht bekamen die Kläger grundsätzlich Recht. Der Senat trug die angefochtenen Bescheide, mit denen eine niedrigere Beitragsleistung abgelehnt wurde, allerdings lediglich aus formalen Gründen auf. Mit dem eigentlichen Begehren einer Beitragsentlastung in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung drangen die Kläger jedoch nicht durch.

Zwar leisten nach Ansicht des Gerichtes Eltern durch die Betreuung und Erziehung von Kindern auch einen generativen Beitrag, der sich auf den Erhalt der umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung auswirkt, wenn die Kinder später selbst zu Beitragszahlern werden, allerdings müssen Eltern- und Kinderlose bei der Beitragsbemessung dennoch gleich behandelt werden, weil es im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung zusätzliche Leistungen für Eltern gibt (zum Beispiel Kindererziehungszeiten). Somit hat der Gesetzgeber den ihm bei der Gestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung zukommenden Spielraum in unbedenklicher Weise genutzt. Eine andere Frage dahingehend, ob möglicherweise eine stärkere Berücksichtigung der Betreuungs- und Erziehungsleistung angezeigt wäre, obliege alleine der Entscheidung des Gesetzgebers. Nur er könne diese Leistungen stärker berücksichtigen. Dem Gericht obliege lediglich die Überprüfung, ob ein Verstoß gegen die Verfassung vorliegt. Dies sei hier nicht gegeben.

Krankengeldanspruch eines Versicherten auch bei irrtümlichem Nichterstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU)

Mit zwei Urteilen vom 11.05.2017 (Az.: B 3 KR 22/15 R und B 3 KR 12/16 R) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass eine Krankenkasse ausnahmsweise Krankengeld auch gewähren muss, wenn eine Fehleinschätzung des Arztes über die Notwendigkeit einer AU-Bescheinigung aus nicht medizinischen Gründen beruht.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im ersten Verfahren war ein Hausarzt im Jahr 2012 der Ansicht, der Patientin müsse am letzten Tag der bisher bescheinigten AU-Dauer nicht erneut eine AU (wegen einer vorliegenden depressiven Episode) attestiert werden, weil dies bei einem an Folgetag vereinbarten Termin durch eine Fachärztin ohnehin erfolgen werde (was dann auch geschah). Im weiteren Verfahren hatte ein Arzt angegeben, es sei bedauerlicherweise verpasst worden, eine AU-Bescheinigung auszustellen und bejahte nachträglich eine durchgehende AU. In diesem Fall hatte die Krankenkasse dann den Klageanspruch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anerkannt.

Für die hier entschiedenen Fälle waren die gesetzlichen Vorschriften in der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) in der bis 22.07.2015 geltenden Fassung anzuwenden. Danach hing eine Weitergewährung von Krankengeld davon ab, dass am letzten Tag der bestehenden AU für die Folgezeit erneut eine AU ärztlich festgestellt wird. Ausnahmsweise war Krankengeld doch zu zahlen, wenn der Arzt die AU-Folgebescheinigung aufgrund einer medizinischen Fehlbeurteilung nicht erstellte, der Versicherte aber selbst insoweit alles in seiner Macht stehende getan hatte. Nunmehr hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Krankenkasse ausnahmsweise auch dann Krankengeld weiter gewähren muss, wenn die Fehleinschätzung des Arztes über die Notwendigkeit einer AU-Bescheinigung nicht auf medizinischen Gründen beruhe. Dies gelte jedoch nur unter engen Voraussetzungen. Das Gericht war der Ansicht, dass der Versicherte nicht auf – ungewisse – Regressansprüche gegen den Arzt verwiesen werden darf. Aufgrund der AU-Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses, die – anders als das Gesetz – eine rückwirkende AU-Attestierung erlauben, könne regelmäßig nicht angenommen werden, dass ein Vertragsarzt wisse, dass ein solches Attest zum Verlust langzeitiger Krankengeldansprüche führen könne. Da die Krankenkassen selbst durch Vertreter an den Beschlüssen im gemeinsamen Bundesausschuss mitwirken, erscheine es treuwidrig, wenn sich die Krankenkassen bei dieser Sachlage trotz ihrer Mitverantwortung für die Richtlinien von Ihrer Leistungspflicht befreien können, mit dem Argument, die Gesetzeslage erfordere eine „durchgehende“ Bescheinigung.

Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidungen Altfälle betreffen, da durch die Neuregelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB V nunmehr sichergestellt ist, dass der Anspruch auf Krankengeld jeweils bis zu dem Tag bestehen bleibt, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgte (wobei Samstage insoweit nicht als Werktage gelten).

Versagung von ALG II wegen unterlassenem Rentenantrag

Das Landessozialgericht Bayern hat mit Beschluss vom 01.07.2016 (Az.: L 7 AS 350/16 B) entschieden, dass die Weigerung, einen Antrag auf vorzeitige Altersrente zu stellen, nicht mit der Versagung von Arbeitslosengeld II sanktioniert werden darf.

Im konkreten Fall bezog der 1952 geborene Antragsteller seit 2012 mit seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern Leistungen nach SGB II. Er war zeitweise erwerbstätig und bemühte sich fortlaufend um weitere Tätigkeiten.

Das zuständige Jobcenter forderte ihn im Jahr 2015 auf, einen Antrag auf vorzeitige Altersrente zu stellen. Eine solche wäre jedoch lediglich mit einem Abschlag von 9 % möglich gewesen. Da der Antragsteller der Aufforderung nicht nachkam, stellte das Jobcenter für ihn diesen Rentenantrag. Weil er jedoch seinen Mitwirkungspflichten auch im Rentenverfahren nicht nachkam, versagte der Rentenversicherungsträger die Rente bzw. lehnte sie in der Sache ab. Hiergegen legte das Jobcenter Widerspruch ein. Schließlich gewährte das Jobcenter für die Monate Januar – April 2016 nur noch der Ehefrau und den beiden Kinder Leistungen nach SGB II mit der Begründung, für den Antragsteller selbst bestünde keine Hilfebedürftigkeit, da er den Antrag auf vorzeitige Altersrente hätte stellen können, um seine Bedürftigkeit zu beseitigen. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch und stellte gleichzeitig beim Sozialgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Das Sozialgericht verpflichtete das Jobcenter vorläufig, dem Antragsteller dem Grunde nach weiterhin Leistungen zu gewähren. Hiergegen richtete sich die Beschwerde, die nunmehr vom Bayerischen Landessozialgericht abgewiesen wurde. Begründet wurde dies damit, dass eine Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 SGB II dann nicht bestehe, wenn der Betroffene die erforderliche Hilfe von anderen erhält. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall, da der Antragsteller eben keine Altersrente erhielt. Hieran ändere sich auch nichts dadurch, dass er vom Jobcenter aufgefordert wurde, einen Antrag auf vorgezogene Altersrente zu stellen. Zwar sei zuzugeben, dass der Antragsteller das Rentenverfahren behindere, allerdings führe dies nicht automatisch zu einem Leistungsausschluss. Im Rahmen von Leistungen nach SGB II wollte der Gesetzgeber gerade keine Regelung wie die in § 202 SGB III in der bis 31.12.2004 gültigen Fassung. Damals ruhte der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, wenn der Antrag auf eine Altersrente nicht binnen eines Monats nach Aufforderung gestellt wurde. Dem Jobcenter stehe nunmehr die Möglichkeit offen, gegen den Ablehnungsbescheid oder Versagungsbescheid der Rentenversicherung Widerspruch einzulegen. Somit könne die Weigerung, einen Rentenantrag zu stellen, nicht zu einer Versagung von Leistungen nach SGB II führen, da der dortige Leistungsträger (Jobcenter) nach § 5 Abs. 3 SGB II selbst diesen Antrag stellen kann. Im Übrigen bestünde die Möglichkeit, einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X i. V. m. § 34b SGB II geltend zu machen.

Das Landessozialgericht wies jedoch darauf hin, dass eine Leistungsverpflichtung dem Grunde nach möglichst zu vermeiden sei, da sie die Vollstreckbarkeit des Beschlusses beeinträchtige und bei der Leistungserbringung zu Verzögerungen kommen könne. Insgesamt stellt das Landessozialgericht nochmals klar, dass nur der tatsächliche Bezug, nicht jedoch der bloße Anspruch auf eine Altersrente die Hilfebedürftigkeit ausschließe.

Berücksichtigungsfähige Einnahmen bei der Berechnung des Elterngeldes

In zwei Entscheidungen vom 21.06.2016 (Az.: B 10 EG 3/15 R und B 10 EG 8/15 R) hat das Bundessozialgericht zur Frage Stellung genommen, wie Gewinnanteile an einer Personengesellschaft bzw. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldanspruches zu berücksichtigen sind.

Im ersten Fall entschied das BSG, dass neben den sonstigen Gewinnanteilen des Anspruchstellers auch die „Gewinnanteile Vorabtätigkeit“ aus seiner Beteiligung an der OHG zeitanteilig als Einkommen im Bezugszeitraum zu berücksichtigen seien. Bei Gewinnanteilen aus einer Personengesellschaft sei die Besonderheit zu berücksichtigen, dass der einzelne Gesellschafter Gewinne gesellschaftsrechtlich regelmäßig nur am Schluss des Geschäftsjahres verlangen kann. Somit errechne sich das elterngeldrechtlich relevante Einkommen dieser Personen auch im Bezugszeitraum anhand des sich aus dem Steuerbescheid ergebenden Jahresgewinnes und dem daraus ermittelten monatlichen Durchschnittseinkommen. Dies unabhängig davon, ob ein persönlicher Arbeitseinsatz in dieser Zeit tatsächlich erfolgte. Eine gesellschaftsrechtliche Umverteilung der tätigkeitsbezogenen Gewinnanteile diene grundsätzlich den Interessen des Mitgesellschafters und dem Ausgleich seiner wegen der Elternzeit erbrachten Mehrarbeit zu einem bestimmten Zeitraum. Die Vereinbarung habe jedoch nicht zur Folge, dass das Mitunternehmerrisiko und die Mitunternehmerinitiative des Berechtigten in der Bezugszeit gemindert oder gar aufgehoben sei.

Im zweiten Fall erzielte der Anspruchsteller aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (selbstständige Tätigkeit) Einkommen. Daneben verfügte er auch über Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Fallen beide Einkommensarten zusammen, schreibt das BEEG den Rückgriff auf den letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes vor, wie er der Gewinnermittlung für die selbstständige Tätigkeit zugrunde lag. Es gäbe nach Ansicht des BSG keine gesetzliche Grundlage, um den Bemessungszeitraum auf die zwölf Monate vor der Geburt des Kindes zu verschieben. Diese Regelung verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Die Unterscheidung zwischen Einkünften aus selbstständiger und aus nichtselbstständiger Tätigkeit rechtfertigt es, dass der Gesetzgeber unterschiedliche Bemessungszeiträume wählte. Dass es hierbei in Einzelfällen zu Härten kommen könne, führe auch nicht zu einem Verstoß des Gleichheitssatzes. Denn im Interesse eines effizienten Verwaltungsvollzuges solle die Befugnis des Gesetzgebers bestehen, typisierende Regelungen zu erlassen. Es müsse den Elterngeldbehörden ermöglicht werden, die Gewinnfeststellungen der Steuerbehörden zu übernehmen. Im vorliegenden Fall wurde auch geprüft, ob der Einzelfall die Klägerin unzumutbar belaste. Auch dies wurde jedoch abgelehnt.

Zur Versicherungs- und Beitragspflicht einer Krankengymnastin

Mit Urteil vom 24.03.2016 (Az.: B 12 KR 20/14 R) hat das Bundessozialgericht nochmals ausführlich dazu Stellung genommen, wann vom Vorliegen einer die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung auszugehen ist.

Im zu entscheidenden Falle betrieb die Klägerin eine Praxis für Physiotherapie und beschäftigte u. a. eine Krankengymnastin, die daneben auch für ein Therapiezentrum tätig war. Diese verfügte weder über eine eigene Krankenkassenzulassung noch über eigene Geschäftsräume oder Arbeitnehmer.

Darüber hinaus war kein festes Stunden- oder Monatsentgelt vereinbart, vielmehr erfolgten die Zahlungen der Klägerin in Form einer prozentualen Vergütung, welche abhängig von der Anzahl der von der Krankengymnastin behandelnden Patienten war.

Die gesetzliche Rentenversicherung führte eine Betriebsprüfung für mehrere Jahre durch und setzte gegenüber der Klägerin eine Beitrags(nach)forderung aus abhängiger Beschäftigung über insgesamt mehr als 27.000,00 € fest.

Das Sozialgericht gab der Klägerin noch Recht (wertete die Krankengymnastin nicht als bei der Klägerin abhängig beschäftigt), das Landessozialgericht hob jedoch das SG-Urteil auf und wies die Klage in den entscheidenden Punkten ab.

Das BSG bestätigte diese Entscheidung.

In der Begründung wurde umfassend dargelegt, dass die Physiotherapeutin für die Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt war. Es gäbe zwar Indizien, die für eine Selbstständigkeit sprechen (z.B. Wille der Vertragsparteien zur freien Mitarbeit, fehlende feste Arbeitszeiten, zeitabhängige Vergütung, Recht zur Ablehnung von Aufträgen, Hausbesuche mit eigenem PKW durch die Physiotherapeutin, Abrechnungsmodalitäten), allerdings spreche die Eingebundenheit der Physiotherapeutin in die betriebliche Organisation der Klägerin (etwa Herstellung des Erstkontaktes zu dem Patienten allein durch die Klägerin, Fehlen einer eigenen Patientenkartei und eigener Betriebsräume, Erstattung von Fahrtkosten bei Hausbesuchen, Zurverfügungstellung von Arbeitsmitteln und auch von Behandlungsräumen) für eine versicherungspflichtig abhängige Beschäftigung. Unternehmerische Freiheiten der Physiotherapeutin bzw. ein sie treffendes Unternehmerrisiko hätten kaum bestanden, sie sei auch nicht nach außen wahrnehmbar selbst unternehmerisch tätig gewesen. Das Bundessozialgericht bestätigte die durch das Landessozialgericht vorgenommene Abwägung als zutreffend, sodass die Physiotherapeutin als abhängig Beschäftigte zu werten sei, mit dem Ergebnis, dass die Klägerin (Inhaberin der Praxis) nachträglich zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen wurde.

Auch diese Entscheidung zeigt deutlich, dass man sehr genau überprüfen sollte, ob ein/e freie/r Mitarbeiter/in im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als abhängig beschäftigt oder selbstständig gilt.

Um Klarheit zu haben, besteht die Möglichkeit für den Arbeitgeber, im Einzugsstellenverfahren oder im Anfrageverfahren nach § 7 a SGB IV Gewissheit durch Herbeiführung einer verbindlichen Entscheidung zu erlangen (Statusfeststellungsverfahren). Andernfalls setzt sich der „Arbeitgeber“ eines erheblichen Risikos (sowohl sozialversicherungsrechtlich, als auch strafrechtlich) aus.

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung

Mit Urteil vom 17.11.2015 (Az.: B 1 KR 20/15 R) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass ein Krankenhausträger keinen Anspruch gegen die Krankenkasse auf Erstattung der Kosten für eine vollstationäre Behandlungsmaßnahme hat.

Die Zahlungsverpflichtung der Kasse für die vollstationäre Krankenhausbehandlung entstehe zwar unabhängig von einer Kostenzusage der Krankenkasse bereits unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, allerdings muss diese Art der Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus (gem. § 108 SGB V) durchgeführt werden und auch erforderlich und wirtschaftlich sein. Dies folge unmittelbar aus § 39 Abs. 1 S. 2 SGB V. Hierbei obliegt grundsätzlich dem Krankenhaus die Prüfung, ob die Aufnahme erforderlich ist. Im Nachhinein kann aber durch das Gericht überprüft werden, ob die Aufnahme tatsächlich erforderlich war, oder ob nicht andere Maßnahmen ausreichend gewesen wären.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein stark alkoholabhängiger Versicherter mit entsprechend kognitiver Störung, hirnorganischen Wesensveränderungen, Leberzirrhose und weiteren Abhängigkeitserscheinungen befand sich nach wiederholten Krankenhausaufenthalten wegen eines Entzugssyndroms mit Krampfanfall aufgrund notärztlicher Einweisung in vollstationärer Behandlung. Danach erfolgte eine teilstationäre Behandlung. Die in diesem Verfahren klagende Krankenhausträgerin nahm ihn danach aufgrund eines Trinkrückfalles erneut vollstationär auf und behandelte ihn über mehrere Monate hinweg. Als er nach kurzem – von ihm abgebrochenen – Aufenthalt in ein Wohnheim für Suchtkranke kam, nahm ihn das Krankenhaus kurz darauf erneut notfallmäßig auf. Auch hier erfolgte eine vollstationäre Behandlung. Trotz großer gesundheitlicher Gefährdung war der Versicherte ohne ständige Aufsicht nicht in der Lage, abstinent zu leben. Aufgrund dieser Vorgeschichte lehnte die beklagte Krankenkasse die Zahlung der Rechnungen für die beiden letzten vollstationären Krankenhausaufenthalte ab, da in diesen Zeiträumen kein Erfordernis für eine vollstationäre Krankenhausbehandlung erforderlich gewesen sei.

Die Revision bestätigte die ablehnende Entscheidung der Vorinstanzen. Zur Begründung wurde dargelegt, dass es nicht zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung gehöre, die für eine erfolgreiche Krankenbehandlung notwendigen gesellschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen zu schaffen oder diesbezügliche Defizite durch die Erweiterung des gesetzlichen Leistungsspektrums auszugleichen. Das BSG führt aus, dass das Sozialgericht nicht nur die Notwendigkeit vollstationärer Behandlungsbedürftigkeit ausdrücklich ausgeschlossen hatte, sondern in der Sache auch eine teilstationäre Behandlungsbedürftigkeit verneinte. Da es festgestellt hatte, dass der Versicherte nach den ersten Krankenhausaufenthalten in eine beschütze Umgebung hätte entlassen werden können (z.B. Unterbringung im Wohnheim), wäre eine erneute vollstationäre Aufnahme nicht erforderlich gewesen.

Anforderungen an den Nachweis als Ausbildungssuchender für Anspruch auf Kindergeld

Mit Urteil vom 18.06.2015 (Az.: VI R 10/14) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Registrierung als Ausbildungssuchender für den Anspruch auf Kindergeld keine (echte) Tatbestandswirkung zukommt. Sie gelte als Indiz für das Bemühen des Kindes um einen Ausbildungsplatz auch dann nach Maßgabe des § 38 Abs. 4 SGB III n.F. fort, wenn die Agentur für Arbeit nach der Meldung des Kindes die Registrierung ohne Grund wieder löscht.

Durch die Änderung des § 38 Abs. 4 SGB III n.F. ist die Meldung als Ausbildungssuchender nicht mehr auf drei Monate beschränkt. Vielmehr ist die Ausbildungsvermittlung durchzuführen, bis die Ausbildungssuche in Ausbildung, schulische Bildung oder Arbeit münde oder die Vermittlung sich anderweitig erledigt hat bzw. solange der Ausbildungssuchende dies verlangt.

Durch diese Neuregelung gibt es für die Ausbildungsvermittlung keinen offensichtlichen Zeitbezug mehr, der die Vermutung rechtfertigen könnte, dass das Kind an der Vermittlung eines Ausbildungsplatzes nach Ablauf von drei Monaten seit seiner Meldung als Ausbildungssuchender nicht mehr interessiert sei.

Der bloße Zeitablauf führt nach § 38 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB III n.F. auch nicht dazu, dass sich die Vermittlung automatisch anderweitig erledigt. Diese Regelung erfasst als Auffangtatbestand die Fälle, in denen der Suchende die Dienstleistung der Ausbildungsvermittlung nicht mehr in Anspruch nimmt oder die Suche nach einer Ausbildung einstellt.

Die mangelnde Registrierung bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit als Bewerber um einen Ausbildungsplatz führt somit nicht mehr automatisch dazu, Kindergeldleistungen abzulehnen.

Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens kann das Finanzgericht jedoch u. a. untersuchen, ob das Kind eine ihm obliegende Pflicht, auf welche § 38 Abs. 3 S. 2 SGB III n.F. Bezug nimmt, nicht erfüllt hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Hierzu gehört u. a. die Verpflichtung, der Agentur für Arbeit die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Sollte dies nicht geschehen sein, steht es der Agentur für Arbeit frei, die Vermittlung einzustellen, zumindest dann, wenn für die Pflichtverletzung kein wichtiger Grund besteht.

Grundsätzlich ist deshalb nicht zwingend erforderlich, dass eine ständige oder erneute Suche um einen Arbeitsplatz/Ausbildungsplatz nachgewiesen wird. Allerdings muss nachgewiesen werden, dass man sämtliche Verpflichtungen erfüllt bzw. sich neben der Meldung bei der Agentur für Arbeit selbst intensiv um einen Arbeits-/Ausbildungsplatz bemüht.

Ruhen des Krankengeldanspruches bei verspäteter Meldung der Arbeitsunfähigkeit

Mit Urteil vom 21.10.2015 (Az.: L 5 KR 5457/13) hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden, dass die Folgen einer verspäteten Meldung der Arbeitsunfähigkeit vom Versicherten selbst dann zu tragen sind, wenn ihn kein Verschulden an der verspäteten Anzeige trifft.

Dies ergäbe sich klar aus der Regelung des § 49 Abs. 1 Nr. 5. SGB V. Dort ist geregelt, dass der Versicherte binnen Wochenfrist die Arbeitsunfähigkeit seiner Krankenkasse zu melden hat. Der Anspruch auf Krankengeld entstehe nach Maßgabe des § 46 S. 1 Nr. 2. SGB V von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. Wenn die in § 49 SGB V geforderte Wochenfrist zur Nachholung der Arbeitsunfähigkeitsmeldung nicht eingehalten wird, so geht dies zulasten des Versicherten.

Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass bei gesetzlich Versicherten mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung die Meldepflicht des Versicherten nach § 49 Abs. 1 Nr. 5. SGB V durch § 5 Abs. 1 S. 5 EFZG suspendiert wird. Das Landessozialgericht folgt dieser Auffassung jedoch nicht, da bereits aus dem durch § 3 EFZG begrenzen Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 S. 5 EFZG folge, dass diese Norm die Obliegenheitsverpflichtung nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V nicht suspendieren will.

Die Rechtsprechung hat nur sehr enge Grenzen für Ausnahmen bei der Verzögerung der Meldung zugelassen, und zwar grundsätzlich nur durch Umstände, die in den Verantwortungsbereich der Krankenkasse fallen. Dies war in vorliegendem Verfahren jedoch nicht gegeben.

Somit ruhte in diesem Fall für bestimmte Zeiträume der Anspruch auf Krankengeld.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch nur ruht, d.h. nicht vollständig erlischt, sondern – zeitlich gesehen – sich nach hinten verschiebt.

Es ist zu beachten, dass für dieses Verfahren die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen wurde.

 

Ausschluss arbeitssuchender EU-Ausländer von Grundsicherungs-leistungen

Der EuGH hat kürzlich entschieden (Urteil vom 15.09.2015, Az.: C-67/14), dass ein Mitgliedsstaat Unionsbürger, die in diesen Staat zur Arbeitssuche einreisen, von bestimmten beitragsunabhängigen Sozialleistungen ausschließen kann. Dies setzt die Rechtsprechung gemäß dem sog. Urteil „Dano“ fort. Dort wurden Unionsbürger bereits von solchen Leistungen ausgeschlossen, wenn sie in einen Mitgliedsstaat einreisen, ohne dort Arbeit suchen zu wollen.

Zugrunde liegt ein Rechtsstreit in Berlin. Dort stellte man die Zahlung der Grundsicherungsleistungen mit der Begründung ein, dass die Familie (sofern es um erwerbsfähige Personen geht) als ausländische Arbeitssuchende, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergebe, keinen Anspruch auf diese Leistungen hätte. Daraufhin schloss das Jobcenter auch die weiteren (nicht erwerbsfähigen) Kinder von den entsprechenden Leistungen aus.

Das BSG hatte diesen Sachverhalt dann dem EuGH zur Überprüfung vorgelegt. Dieser ist der Ansicht, dass die Weigerung, Unionsbürgern, deren Aufenthaltsrecht in einem Aufnahmemitgliedsstaat sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, bestimmte „besondere beitragsunabhängige Geldleistungen“ zu gewähren, nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße. Solche Leistungen würden nämlich durch Steuermittel finanziert werden, sodass die Leistungen nach SGB II als Sozialhilfe anzusehen seien. Hinsichtlich des Zugangs zu solchen Sozialleistungen könne der Antragsteller eine Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedsstaates nur verlangen, wenn sein Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedsstaates die Voraussetzungen der Unionsbürgerrichtlinie erfülle. Dies sei jedoch nur dann gegeben, wenn ein Unionsbürger unfreiwillig arbeitslos würde, nachdem er weniger als ein Jahr gearbeitet hatte und sich dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stellt. Wenn er jedoch im Aufnahmemitgliedsstaat noch nicht gearbeitet habe oder wenn ein Zeitraum von sechs Monaten abgelaufen sei, ohne dass er erneut eine Arbeitsstelle gefunden hat, dürfe ein Arbeitssuchender nicht aus dem Aufnahmemitgliedsstaat ausgewiesen werden, solange er nachweisen könne, dass er weiterhin Arbeit suche und auch eine begründete Aussicht habe, eingestellt zu werden. Dennoch dürfe der Aufnahmemitgliedsstaat in einem solchen Falle jegliche Sozialhilfeleistung verweigern.

Der EuGH wies darauf hin, dass zwar grundsätzlich persönliche Umstände des Betroffenen zu berücksichtigen seien. Im vorliegenden Fall war dies jedoch nicht erforderlich, da das in der Unionsbürgerrichtlinie vorgesehene abgestufte System für die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft selbst verschiedene Faktoren berücksichtige, die die persönlichen Umstände der eine Sozialleistung beantragenden Person kennzeichnen. Im Übrigen müsse die Frage, ob der Bezug von Sozialleistungen eine „unangemessene Inanspruchnahme“ eines Mitgliedsstaates darstelle, nach Aufsummierung sämtlicher Einzelanträge zu beurteilen sein.

Es ist damit zu rechnen, dass nunmehr die Jobcenter ihre Praxis dieser Entscheidung anpassen und künftig vermehrt Leistungen auf Grundsicherung ablehnen.

Neufassung der Geringfügigkeits-Richtlinien

Zum 01.01.2015 ist eine Änderung in den Geringfügigkeits-Richtlinien erfolgt.

Was unter „Geringfügigkeit“ zu verstehen ist, ist grundsätzlich in § 8 SGB IV geregelt. Nach der Neufassung liegt eine kurzfristige Beschäftigung nur dann vor, wenn sie nicht regelmäßig, sondern gelegentlich ausgeübt wird. Hierunter fallen auch Beschäftigungen, die z.B. durch eine längstens für ein Jahr befristete Rahmenvereinbarung mit Arbeitseinsätzen von max. 70 Arbeitstagen befristet sind. Bei Rahmenvereinbarungen mit wiederkehrenden Arbeitseinsätzen über mehrere Jahre hinweg liegt eine gelegentliche kurzfristige Beschäftigung nur dann vor, wenn die einzelnen Arbeitseinsätze ohne Bestehen einer Abrufbereitschaft unvorhersehbar und zu unterschiedlichen Einsätzen ohne erkennbaren Rhythmus an max. 70 Arbeitstagen pro Kalenderjahr erfolgen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber strukturell nicht auf den Einsatz solcher Arbeitskräfte ausgerichtet sein. Es kommt also wesentlich auf die Unvorhersehbarkeit an, es darf kein bestimmtes Muster oder ein bestimmter Rhythmus bzgl. der Beschäftigung vorliegen. Wenn jedoch bei vorausschauender Betrachtung von vornherein eine ständige Wiederholung zu erwarten ist und über mehrere Jahre hinweg diese auch ausgeübt werden soll, liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor. Denn dann könnte bereits die Regelmäßigkeit darin liegen, dass der Beschäftigte zu den sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf bereitsteht, selbst wenn er nicht verpflichtet wäre, jeder Aufforderung zur Arbeitsleistung Folge zu leisten. Diese Klarstellung soll der Unterscheidung helfen zwischen einer kurzfristigen Beschäftigung und einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, welche regelmäßig ausgeübt wird. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass beide Alternativen sich nicht zwangsläufig ausschließen.

 

Immobilienmaklerin – selbständig oder abhängig beschäftigt?

Mit Urteil vom 26.07.2016 (Az.: L 11 R 3845/15) hat das LSG Baden-Württemberg entschieden, dass Personen, die weder nach den vertraglichen Vereinbarungen bei der Durchführung ihrer Tätigkeit Weisungen des Auftraggebers unterliegen noch ihnen solche Weisungen tatsächlich erteilt werden, nicht abhängig beschäftigt sind, zumindest dann, wenn sie die für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit erforderliche Erlaubnis besitzen und die Tätigkeit erfolgsabhängig vergütet wird.

Geklagt hatte eine Immobilienmaklerin gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen. Sie betrieb in der Rechtsform einer GmbH den Handel mit Immobilien. Die Klägerin und eine weitere Person schlossen eine als „Freier Mitarbeiter-Vertrag“ bezeichnete Vereinbarung, die bzgl. der weiteren Person festlegte, dass diese bei der Durchführung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen des Auftraggebers unterliege. Weiterhin war vereinbart, dass die freie Mitarbeiterin für ihre Tätigkeit eine „Unterprovision“ in Anlehnung an die Provisionsvereinbarungen zwischen Auftraggeber und Kunde erhält. Darüber hinaus wurde ein Stundensatz für bestimmte Arbeiten vereinbart. Das vereinbarte Honorar sollte jeweils zum Monatsende fällig sein und die freie Mitarbeiterin musste hierfür jeweils ordnungsgemäße Rechnungen (die gesetzliche Umsatzsteuer wurde gesondert ausgewiesen) erstellen.

Der beklagte Sozialversicherungsträger forderte im weiteren Verlauf die Nachzahlung erheblicher Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen. Da der Widerspruch gegen diesen Bescheid erfolglos blieb, wurde Klage beim zuständigen Sozialgericht eingereicht. Dieses hob den Bescheid auf. Auch das zuständige Landessozialgericht Baden-Württemberg wies die Berufung der Beklagten ab.

Das Gericht führt hierbei aus, dass gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 24 SGB III, § 1 S. 1 SGB VI und § 20 SGB XI die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung jeweils voraussetze, dass ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Nach der Legaldefinition in § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV ist eine Beschäftigung die nichtselbstständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. U. a. sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Somit wird eine Abhängigkeit vom Arbeitgeber verlangt. Eine Eingliederung ist grundsätzlich dann gegeben, wenn jemand hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung dem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Anhaltspunkt für eine selbstständige Tätigkeit sei vornehmlich das eigene unternehmerische Risiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die eigene Verfügungsmacht über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Grundsätzlich muss stets eine Abwägung des Einzelfalls erfolgen.

Im vorliegenden Fall waren für das Gericht zwar durchaus Anhaltspunkte für eine Eingliederung in den Betriebsablauf der Klägerin gegeben, da die Mitarbeiterin nicht mit einem eigenen Firmenlogo etc. arbeiten durfte und auch Besprechungen mit Kunden zumeist in den Räumen der Auftraggeberin durchzuführen gewesen seien. Allerdings war die Auftragnehmerin in ihrer zeitlichen Einteilung völlig frei, sie konnte Art und Umfang ihrer Tätigkeit selbst bestimmen und unterlag auch weder arbeitsvertraglich noch tatsächlich konkreten Weisungen. Auch wenn die freie Mitarbeiterin nicht selbst Vertragspartei der Kunden geworden war, so kann hieraus noch kein Rückschluss über sozialversicherungsrechtlichen Status der Mitarbeiterin getroffen werden. Denn deren Aufgabe war insoweit gerade objektbezogen die Vorbereitung von ersten Anfragen bis zum Notartermin.

Dass die Person selbst ein Gewerbe angemeldet hatte, sei zwar für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung nicht ausschlaggebend, eine Gewerbeerlaubnis des Landratsamtes sei jedoch eher ein Kriterium für eine selbstständige Tätigkeit, da die Gewerbeerlaubnis nach § 34 c GewO für die gewerbliche Ausübung der Tätigkeit als Immobilienmakler erforderlich sei.

Die Gesamtabwägung ergab deshalb in diesem Fall das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit, zumal die Person ein eigenes erhebliches Unternehmerrisiko hatte und keinerlei Weisungen unterlag. Diese Entscheidung korrigiert die in letzter Zeit sehr strengen Abwägungen der Rechtsprechung. Es bleibt abzuwarten, ob sich dies auch bei Entscheidungen des BSG durchsetzt.