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KEINE INHALTLICHE PRÜFUNGSBEFUGNIS DER BESCHEINIGUNG NACH § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO DURCH DAS INSOLVENZGERICHT

[nectar_dropcap color=“#e93f22″]D[/nectar_dropcap]er BGH hat in einer Entscheidung vom 24.02.2022 (BGH, Beschluss vom 24.02.2022 – IX ZB 5/21) entschieden, dass dem Insolvenzgericht keine inhaltliche Prüfungsbefugnis der von dem Schuldner vorgelegten Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs zusteht. Die Bescheinigung ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Verbraucherinsolvenzantrags. Im vorliegenden Fall lehnte das Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Begründung ab, es habe zwischen der Schuldnerin und der die Bescheinigung nach § 305 InsO ausstellenden geeigneten Person keine persönliche Beratung in körperlicher Anwesenheit beider Personen stattgefunden. Der BGH sieht für eine solch weitgehende Prüfung durch das Insolvenzgericht keine Rechtsgrundlage. Das Insolvenzgericht ist lediglich befugt, die Unterlagen auf Vollständigkeit zu prüfen.