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KEIN BARGESCHÄFT BEI SCHENKUNGSANFECHTUNG IN DER INSOLVENZ DES ZAHLENDEN DRITTEN

[nectar_dropcap color=“#e93f22″]D[/nectar_dropcap]er BGH hat in einem Urteil vom 10.03.2022 (BGH, Urteil vom 10.03.2022 – IX ZR 4/21) eine seit Einführung des § 142 Abs. 2 S. 3 InsO im Jahr 2017 bestehende Unsicherheit über den Bedeutungsgehalt der Vorschrift geklärt. Gewährt ein Dritter, z.B. ein Schwester- oder Tochterunternehmen der Arbeitgeberin, dem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, unterfällt die Schenkungsanfechtung nach § 134 InsO in der Insolvenz diesen Dritten nicht dem Bargeschäftsprivileg. Der Insolvenzverwalter ist daher berechtigt, im Rahmen der Schenkungsanfechtung nach § 134 InsO das von der Dritten an den Arbeitnehmer bezahlte Arbeitsentgelt von diesem zurückzufordern.