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Anforderungen an Sozialklausel bei ordentlichen Kündigungen erhöht

[nectar_dropcap color=“#e93f22″]D[/nectar_dropcap]er Bundesgerichtshof hat in zwei am 22.05.2019 ergangenen Entscheidungen die Anforderungen an die Geltendmachung von Härtegründen für den Mieter im Rahmen der Sozialklausel bei erfolgten ordentlichen Kündigungen des Vermieters erhöht. Wenn Mieter sich aufgrund ihres hohen Alters und schlechten Gesundheitszustandes gegen die Kündigung wehren und auf die Sozialklausel (§ 574 BGB) berufen, muss jetzt regelmäßig ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Dadurch wird es Vermietern erleichtert, Eigenbedarfskündigungen durchzusetzen.

 

Im Urteil vom 22.05.2019 zu Aktenzeichen VIII ZR 180/18 entschieden die Karlsruher Richter, dass wenn von dem Mieter für den Fall eines erzwungenen Wohnungswechsels substantiiert ihm drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend gemacht werden, sich die Tatsacheninstanzen beim Fehlen eigener Sachkunde regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen haben, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen voraussichtlich erreichen werden und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann. Damit wurde die Entscheidung des Landgerichtes aufgehoben, da dieses Gericht fehlerhaft, weil schematisiert, entschieden habe und dem Vermieterinteresse ein geringeres Gewicht beigemessen hat.

 

Im zweiten Urteil vom 22.05.2019 zum Aktenzeichen VIII ZR 167/17 entschieden die Richter des 8. Zivilrechtssenates des BGH, dass wenn ein Mieter durch hinreichend substantiierten Prozessvortrag, insbesondere durch Vorlage eines Attestes des behandelnden Facharztes geltend macht, ihm, seiner Familie oder einem anderen Angehörigen seines Haushaltes sei ein Umzug wegen einer von ihm näher bezeichneten schweren Erkrankung nicht zuzumuten, ist im Falle des Bestreitens dieses Vortrages aufgrund der Grundrechtsrelevanz des potenziell beeinträchtigten Rechts regelmäßig die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Art, dem Umfang und den konkreten Auswirkungen der beschriebenen Erkrankung auf die Lebensführung des betroffenen Mieters im Allgemeinen und im Falle des Verlustes der vertrauten Umgebung erforderlich.

 

Beitrag von Rechtsanwältin Berchtold