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VERZÖGERTE MÄNGELBESEITIGUNG KANN SCHADEN

[nectar_dropcap color=“#e93f22″]V[/nectar_dropcap]on Interesse ist auch eine Entscheidung des OLG München vom 19.07.2021, Az.: 28 U 1262/21, die sich damit beschäftigt, dass sich ein Unternehmer dann nicht auf unverhältnismäßig hohe Kosten der Mängelbeseitigung berufen kann, wenn er ohne Grund über Jahre hinweg die Mängelbeseitigung verzögert hat. Gerade in Zeiten extrem rascher und hoher Preissteigerungen in Bausachen dürfte also das Verzögerungsargument eventuell bei der Frage der Prüfung der Unverhältnismäßigkeit von Gewicht sein.